Beamtenrecht – Beförderungen – Schadensersatz wegen Nichtbeförderung

Arbeit Betrieb
02.11.20111426 Mal gelesen
Da Beförderungsplanstellen zunehmen knapp werden und die Auswahlverfahren nicht immer transparent sind, stellt sich mitunter die Frage, wann ein Beamter Schadensersatz wegen Nichtbeförderung fordern kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn

  • der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den verfassungsrechtlichen Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat,
  • dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und
  • er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden

BVerwG. - 17. August 2005 - 2 C 36.04 

Der letzte Punkt ist heikel: Er betrifft die Frage, was der Beamte von sich aus tun muss, um eine Beförderung zu erreichen. Die Rede ist von Rechtsmitteln. Dieser Begriff ist weit zu fassen. Es geht nicht nur darum, ggf. eine Konkurrentenklage gegen die Auswahl eines Mitbewerbers zu erheben. Wenn es in dem Urteil heißt, dass der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen darf, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, ist damit auch gemeint, dass er auch durch einfache Anträge an den Dienstherrn sein Anliegen zum Ausdruck bringt.

Denn zu den "Rechtsmitteln", die der Durchsetzung des Anspruches auf Beförderung dienen, zählen nicht nur die Rechtsbehelfe des sogenannten verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes. Hierzu gehört vielmehr auch der Antrag an den Dienstherrn, befördert zu werden. Mit seiner Bewerbung bringt der Beamte seinen Anspruch zum Ausdruck, bei der Auswahl insbesondere nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG berücksichtigt zu werden. Auf Grund der Bewerbung ist der Dienstherr zu umfassender Prüfung verpflichtet. Der Beamte darf all das geltend machen, was ihm seiner Auffassung nach den Vorzug gegenüber anderen Bewerbern verschafft. Unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes kann der Beamte das angestrebte Ziel der Beförderung weiter verfolgen, wenn der Dienstherr zuvor mit dem Begehren befasst war und - vermeintlich oder tatsächlich - einen anderen Bewerber rechtsfehlerhaft bevorzugt hat.

BVerwG - 18.04.2002 (2 C 19.01)

Bevor der Gedanke an einen Schadensersatzanspruch ins Auge gefasst werden kann, muss immer sorgfältig geprüft werden, ob der Beamte von sich aus alles getan hat, was er tun konnte, um seinen Anspruch zu sichern.

 

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