Beamtenrecht - Disziplinarverfahren: Was gehört zu einer effektiven Verteidigungsstrategie?

Staat und Verwaltung
12.03.20108344 Mal gelesen
Verteidigung im Disziplinarverfahren ist Detailarbeit. Den großen Wurf gibt es nicht. Wer einen Joker aus dem Ärmel ziehen will, muss zuvor 20 Joker präpariert haben. Eine wirkungsvolle Strategie muss in jedem Einzelfall neu entwickelt und auf den konkreten Fall abgestimmt werden. Jedes Disziplinarverfahren besteht aus einer Fülle einzelner Verfahrensschritte, die Ermittlungsführer und Disziplinarbehörden zu beachten haben und in denen die Beamtin/der Beamte eigenständige Verfahrensrechte geltend machen kann. Verfahrensfehler können durchaus dazu führen, eine Disziplinarmassnahme zu Fall zu bringen. Grundsätzlich sind in einem Disziplinarverfahren drei große Schwerpunkte bedeutsam. Jeder dieser Komplexe hat ein eigenständiges Gewicht und ist gesondert zu berücksichtigen:
 
  • Die Ermittlung des Sachverhalts unter Beachtung aller Verfahrensregeln,
  • die Bestimmung der konkreten Pflichtverletzung,
  • die Bestimmung des Disziplinarmaßes.
 
 
I. Sachverhaltsermittlung
 
Das Verfahren beginnt mit der ordnungsgemäßen Einleitung und dem Hinweis an die Beamtin/den Beamten, sich innerhalb bestimmter Fristen mündlich oder schriftlich zu dem Sachverhalt zu äußern. Die Beamtin/der Beamte hat das Recht, sich durch einen Verteidiger (die neuen Disziplinargesetze sprechen von Bevollmächtigten) vertreten zu lassen. Die ordnungsgemäße Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebung sind an feste Regeln gebunden. An Beweiserhebungen darf der Beamte teilnehmen und sachdienliche Fragen stellen. Dem Beamten und seinem Verteidiger ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren. U.U. ist das Verfahren bis zum Abschluss eines wegen des gleichen Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahrens auszusetzen. Zu beachten sind Verjährungsfristen.
 
II. Bestimmung der konkreten Pflichtverletzung

Grundsätzlich sind von ihrem Gewicht her drei Arten von Pflichtverletzungen zu unterscheiden:

 
  • Zum einen schwerwiegende Verstöße gegen Eigentumsrechte im Zusammenhang mit der Dienstausübung, z.B. Unterschlagung anvertrauter Gelder o.ä.
  • Besonders ins Gewicht fallen auch Verstöße gegen sog. beamtenrechtliche Kernpflichten, wie z.B. die Gehorsamspflicht, die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf oder die Pflicht zur Verschwiegenheit.
  • Daneben gibt es aber auch Plichtverletzungen, die nur den Randbereich der Berufsausübung betreffen, wie z.B. die Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten oder Verstöße gegen innerdienstliche Verhaltensbestimmungen, die durch behördeninterne Dienstanweisungen geregelt sind.
 
Von der Bestimmung der konkreten Pflichtverletzung hängt ab, in welchem Ausmaß das Vertrauen des Dienstherren in die Integrität des Beamten beeinträchtigt und das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit beschädigt ist. Im konkreten Einzelfall ist es gar nicht immer einfach, die konkret verletzte Pflicht zu bestimmen. Deshalb ist darauf ein besonderes Augenmerk zu richten.
 
 
III. Bestimmung des Diszipliniarmaßes
Die konkrete Disziplinarmaßnahm ist schuldabhängig nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Zu berücksichtigen ist u.a. die Schwere des Dienstvergehens, Dauer und Intensität der Pflichtverletzung, die Außenwirkung in der Öffentlichkeit, also die Frage, ob sich das Fehlverhalten des Beamten nur innerdienstlich auswirkt oder auch die Öffentlichkeit von der Pflichtverletzung Kenntnis erhalten hat und ein Ansehensverlust des Beamtentums eingetreten bzw. Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt ist. Auch das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen.
 
Nach Ermittlung des Sachverhalts lässt sich die in Betracht kommende Disziplinarmassnahme abschätzen. Die Verteidigungsstrategie hat sich an dem realistischerweise zu erwartenden Ergebnis zu orientieren.
 
 
IV. Rechtsmittel/Disziplinarklage
Die jeweilige Verfahrensart hängt von der Art der Disziplinarmassnahme ab:
 
  • Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, verhängt der zuständige Dienstvorgesetzte eine Disziplinarverfügung. Dagegen kann die Beamtin/der Beamte Widerspruch und Anfechtungsklage erheben.
  •  Soll jedoch eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts vorgenommen werden, kehren sich die Rollen um. Die Behörde erhebt gegen den Beamten vor dem Verwaltungsgericht Disziplinarklage.
  •  Kommt es zu einer vorläufigen Suspendierung und Gehaltskürzung, kann beim Verwaltungsgericht vorläufiger Rechtsschutz in Anspruch genommen und die Aussetzung des Verfahrens beantragt werden.
 
Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Mitunter wird das Disziplinarmaß zu hoch angesetzt und insbesondere entlastende Umstände nicht in Betracht gezogen.
 
Entschließt sich die Behörde, eine Disziplinarklage zu erheben, muss sie dem Gericht eine ordnungsgemäße Klageschrift vorlegen. Die Disziplinargesetze des Bundes und der Länder schreiben einheitlich vor, dass die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen muss. Schon an dieser Hürde scheitern manche Verfahren.
 
Die Disziplinarklageschrift ist auf Fehler zu überprüfen. Denn der Beamte kann Mängel der Klageschrift rügen. Disziplinarbehörden sitzen bisweilen "auf dem hohen Roß" und lassen bei der Formulierung der Anschuldigungspunkte die gebotene Sorgfalt vermissen. Das Gericht kann deshalb dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
 
Eine erfolgreiche Verteidigung gelingt dann, wenn in allen Stadien des Verfahrens die genannten Punkte beachtet werden.
 
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