Bauhandwerker: Baubesprechungsprotokoll muss unverzüglich auf Fehler geprüft und gerügt werden

Bauhandwerker: Baubesprechungsprotokoll muss unverzüglich auf Fehler geprüft und gerügt werden
06.12.20131177 Mal gelesen
Bauunternehmer müssen Protokolle von Baubesprechungen unverzüglich auf Fehler prüfen und erforderlichenfalls unverzüglich widersprechen. Ansonsten können im Bauprotokoll genannte Leistungsänderungen oder Termine verbindlich werden, selbst wenn das Protokoll inhaltlich fehlerhaft ist.

KG, Urt. v. 18.9.2013 - 7 U 227/11; BGH, Beschl. v. 11.10.2013 - VII ZR 301/13

Bauunternehmer müssen Protokolle von Baubesprechungen unverzüglich auf Fehler prüfen und erforderlichenfalls unverzüglich widersprechen. Ansonsten können im Bauprotokoll genannte Leistungsänderungen oder Termine verbindlich werden, selbst wenn das Protokoll inhaltlich fehlerhaft ist und die in der Baubesprechung getroffenen Absprachen falsch wiedergibt. Das entschied das Kammergericht in einer gerade veröffentlichten Entscheidung (KG, Urt. v. 18.9.2013 - 7 U 227/11). Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde ab und bestätigte damit die Entscheidung des Kammergerichts (BGH, Beschl. v. 11.10.2013 - VII ZR 301/13).

Das Kammergericht ist der Ansicht, auf ein Baubesprechungsprotokoll seien die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben anzuwenden: "Der Auftragnehmer muss daher dem Inhalt eines vom Auftraggeber erstellten Protokolls unverzüglich widersprechen, will er verhindern, dass sein Schweigen wie eine nachträgliche Genehmigung behandelt wird." In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall enthielt das das Protokoll bestimmte Leistungszusagen und Termine, die aber, so der Einwand des Bauunternehmers, nicht dem in der Baubesprechung mündlich Zugesagten entsprachen. Da der Bauunternehmer dem Protokoll nicht unverzüglich widersprochen, sondern sich auf die Unrichtigkeit des Protokolls erst im Prozess berufen hatte, musste er den Inhalt des Baubesprechungsprotokolls gegen sich wirken lassen.

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben ist ein Handelsbrauch nach § 346 HGB, der unter Kaufleuten zu beachten ist. "Schweigen ist Zustimmung" gilt im Zivilrecht grundsätzlich nicht! Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist das kaufmännische Bestätigungsschreiben: Haben Kaufleute (Handelsgesellschaften wie oHG oder KG; Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG, eingetragene Kaufleute oder "Ist-Kaufmann" nach § 1 HGB, auch außerhalb des Handelsregisters) mündlich oder fernmündlich einen Vertrag verhandelt oder abgeändert und übersendet die eine Partei der anderen Partei im Anschluss an die mündliche Verhandlung eine schriftliche Zusammenfassung - das Bestätigungsschreiben -, so gilt bei Abweichungen das geschriebene und nicht das gesprochene Wort, wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Das gilt nach der Entscheidung des Kammergerichts auch, wenn sich aus einem Baubesprechungsprotokoll des Auftraggebers Änderungen am Bauwerkvertrag (z.B. Änderungen am Leistungsverzeichnis, an Zwischenterminen oder am Fertigstellungstermin, an der Ausführungsart, an Massen und Mengen oder an Einheitspreisen) ergeben und der Auftragnehmer nicht unverzüglich widerspricht.

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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