Architekt verliert Ansprüche gegen Subplaner, sobald er selbst nicht mehr haftet

Architekt verliert Ansprüche gegen Subplaner, sobald er selbst nicht mehr haftet
15.04.2015712 Mal gelesen
Stehen dem als Generalplaner eingesetzten Architekten Gewährleistungsansprüche gegen einen Subplaner zu, können diese nicht mehr verlangt werden, wenn auszuschließen ist, dass der Architekt selbst von seinem Auftraggeber in Anspruch genommen wird.

OLG Stuttgart, Urt. v. 14.10.2014 - 10 U 15/14

Im Fall einer am Bau typischen Vertragskette Auftraggeber - Generalplaner - Subplaner klagte der mit der Planung der Heizungsanlage beauftragte Ingenieur auf restliches Honorar und erhielt in zwei Instanzen Recht, obwohl seine Planung mangelhaft war. Der Ingenieur hatte mit einem falschen k-Wert der Fassade gerechnet und die Heizungsanlage unterdimensioniert geplant. Der Architekt sah sich berechtigt, wegen des Mangels Schadensersatz zu fordern und rechnete mit seinen vermeintlichen Schadensersatzansprüchen gegen die Honorarforderung des Ingenieurs auf. Das OLG Stuttgart sah die Sache anders: Da die die Ansprüche des Bauherrn gegen den Generalplaner verjährt seien, der Architekt also nicht mehr in Anspruch genommen werden könne, stünden ihm gegenüber seinem Subplaner ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche mehr zu.

Verjährung beginnt mit - ausdrücklicher oder schlüssiger - Abnahme

Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre und beginnt mit der Abnahme der Leistung. Eine ausdrückliche Abnahme war in dem vorliegenden Fall nicht erklärt worden. Der Bezug des Gebäudes allein stelle auch noch keine schlüssige Abnahme dar. Wenn aber innerhalb einer angemessenen Prüffrist keine Mängel gerügt würden und die Schlussrechnung - ebenfalls nach Prüfung - vollständig bezahlt sei, liege eine konkludente (schlüssige) Abnahme vor. Die 5-jährige Verjährungsfrist sei abgelaufen und weder gehemmt noch unterbrochen (Neubeginn) worden.

Rechtsprechung des BGH zu Leistungsketten auch auf Architekten übertragbar

Das OLG Stuttgart hat hier - zu Recht - die Rechtsprechung des BGH zu werkvertraglichen Leistungsketten im Verhältnis Generalunternehmer zu Subunternehmer auf das Vertragsverhältnis Generalplaner zu Subplaner übertragen. Auch bei der Bauausführung ist es üblich, einen Generalunternehmer (GU) oder Generalübernehmer (GÜ) zu beauftragen, der für die einzelnen Gewerke verschiedene Nachunternehmer (NU) beauftragt. Kann der GU nicht mehr in Anspruch genommen werden, etwa weil er sich mit dem Bauherrn verglichen hat oder der Anspruch gegen ihn verjährt ist, stehen ihm auch gegen die Subunternehmer keine Schadensersatz- oder Minderungsansprüche mehr zu (für Schadensersatz: BGH v. 28.6.2007 - VII ZR 81/06; für Minderung: BGH v. 20.12.2010 - VII ZR 100/10).

Generalplaner muss die Einrede der Verjährung erheben

Der BGH nennt das "Vorteilsausgleich": Der Vorteil des GU, dass Ansprüche gegen ihn nicht mehr durchsetzbar sind, müssen an den NU weitergegeben werden. Der GU darf nach dem Gebot von Treu und Glauben nicht doppelt "belohnt" werden. Dasselbe gilt auch für Generalplaner und Subplaner. Der Generalplaner kann auch nicht argumentieren, dass die Ansprüche gegen ihn nur dann nicht mehr durchsetzbar seien, wenn er sich auf Verjährung berufe, wozu er nicht verpflichtet sei. Im Gegenteil: Als Schadensersatzberechtigter habe er eine Schadensminderungspflicht, so das OLG Stuttgart. Diese Pflicht verlange von ihm, gegenüber dem Bauherrn die Einrede der Verjährung zu erheben. Nur ausnahmsweise, wenn z.B. eine langjährige Geschäftsbeziehung auf dem Spiel stehe, sei dem Generalplaner die Verjährungseinrede unzumutbar.

Rechtsanwalt Mathias Münch 
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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