Abmahnung von Waldorf Frommer für Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH

Abmahnung von Waldorf Frommer für Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
13.08.2014643 Mal gelesen
Die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH lässt derzeit durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen aussprechen.

Mit der Abmahnung werden ein Unterlassungsanspruch sowie Zahlungsansprüche, bestehend aus Schadenersatz und Anwaltskosten, geltend gemacht. Die zur Prüfung vorgelegte Abmahnung bezieht sich auf den Film "Die Schadenfreundinnen".

Die vorliegende Abmahnung

  • Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
  • Rechteinhaber: Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
  • Betroffenes Werk: "Die Schadenfreundinnen"


Abmahnschreiben, Zahlungsanspruch und Unterlassungsanspruch

Mit einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen geht es immer darum, dass das genannte Werk unerlaubt über den Internetanschluss des Anschlussinhabers verbreitet worden sein soll.

Grundsätzlich besteht nach derzeitiger Rechtslage eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die ermittelte Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist.

Es ist also zunächst unerheblich, ob der Anschlussinhaber tatsächlich persönlich verantwortlich ist. Aufgrund der Vermutung wird er jedenfalls zunächst als Täter angesehen und muss die Vermutung seiner Haftung entkräften.

Folge der Vermutungshaftung ist, dass gegen den Anschlussinhaber ein Anspruch auf Unterlassung sowie verschiedene Zahlungsansprüche im Raum stehen.

Soweit es um die Zahlungsansprüche geht muss zunächst gesagt werden, dass diese nicht der Hauptbestandteil der Abmahnung sind. Im Vordergrund ist der Unterlassungsanspruch anzusetzen.

Rechtlicher Hintergrund von Schadenersatz und Aufwendungsersatz

Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für die getätigten Ermittlungen und Auskunftverfahren beansprucht. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können.

Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.

Der Unterlassungsanspruch als Hauptanspruch der Abmahnung

Neben dem Zahlungsanspruch steht der Unterlassungsanspruch, der den Hauptbestandteil der Abmahnung bildet. Dieser ist nämlich sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Unterlassungsanspruch auf Abgabe einer - grundsätzlich lebenslang bindenden - Unterlassungserklärung gerichtet ist, wobei bei einem Verstoß auch eine Vertragsstrafe fällig würde.

Häufig werden Abmahnungen gleich Unterlassungserklärungen zur Unterzeichnung beigefügt. Es gibt aber auch Fälle, in denen ganz bewusst kein Formulierungsvorschlag für eine solche Erklärung beigefügt ist.

Grundsätzlich gilt, dass bei Bestehen der Unterlassungsansprüche immer eine eigene Erklärung verwendet werden sollte.

Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Dabei sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Wie Sie weiter vorgehen sollten

Nach richtiger Einordnung des Zahlungsanspruches und des Unterlassungsanspruches kann damit begonnen werden, das Problem zu lösen.

  •     Nehmen Sie keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei auf
  •     Geben Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung ab - möglicherweise verpflichten Sie sich unnötig ein Leben lang
  •     Nehmen Sie die Abmahnung ernst: es bestehen Fristen, innerhalb derer gehandelt werden muss
  •     Notieren Sie die gesetzten Fristen
  •     Suchen Sie einen Anwalt auf


Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie, so dass ein Vorgehen im Falle einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ohne anwaltliche Hilfe bestenfalls als risikofreudig bezeichnet werden kann. Im Regelfall ist eine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung schon deswegen notwendig, weil Abmahnungen sich nie nach Abgabe nur einer Unterlassungserklärung in Luft auflösen. Der dann folgende Schriftverkehr wird jeden juristischen Laien überfordern und schlimmstenfalls im gerichtlichen Verfahren enden. Deshalb sollte frühzeitig eine anwaltliche Vertretung in Erwägung gezogen werden.

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer
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