Das ärztliche Standesrecht und einige Gesetze sehen vor, dass Chefärzte an Kliniken ihre ärztlichen Mitarbeiter an den Einnahmen beteiligen, die sie aus der Behandlung von Privatpatienten beziehen. Teilweise wird die Beteiligung auf nicht ärztliche Mitarbeiter wie medizinisch-technische Assistenten/innen erstreckt.
Die Abrechnung dieser Beteiligungen erfolgt in der Regel mit den Gehältern der Kliniken. Den Mitarbeitern bleibt jedoch oft genug schleierhaft, wie die Chefarztzahlungen rechtlich einzuordnen und wie ihre sozialversicherungsrechtliche Behandlung zu erfolgen hat.