Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutze von Baustellenbaulärm -AVV Baulärm- setzt für verschiedene Gebietsarten unterschiedlich hohe Immissionswerte fest, so für die Gebiete in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 55 dB und nachts 40 dB. In Gebieten in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind tagsüber 50 dB und nachts 35 dB. Überschreitet der Geräuschpegel des von Baumaschinen hervorgerufenen Geräusches den Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB, sollen Maßnahmen zur Minderung der Geräusche von der Behörde angeordnet werden, wie z.B. Maßnahmen an den Baumaschinen, Verwendung geräuscharmer Baumaschinen die Anwendung geräuscharmer Bauvorhaben bzw. Beschränkung der Betriebszeit lautstarker Baumaschinen.