Der Europäische Gerichtshof stellt in seiner Entscheidung vom 19.01.2010 fest, dass die in den deutschen Regelungen zu den gesetzlichen Kündigungsfristen enthaltene Altersgrenze gegen allgemeine Grundsätze des EU-Rechts verstößt und daher zur Wahrung des Gemeinschaftsrechts von den deutschen Gerichten nicht angewendet werden darf.
Eine lediglich verzögerte Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung von einer Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen reicht nicht für die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung nach §§ 7, 1 AGG aus und führt nicht zu einem Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG.
Fragen des Arbeitgebers in einem Vorstellungsgespräch nach bestimmten Krankheiten, die zu einer Behinderung führen können, stellen eine Benachteiligung wegen einer vermuteten Behinderung nach §§ 7 Abs. 1, 1 AGG dar.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21.07.2009, Az: 1 ARB 42/08, entschieden, das dem Betriebsrat bei der Frage, wo der Arbeitgeber eine Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz (AGG) einrichtet und wie er diese personell besetzt, kein Mitbestimmungsrecht zusteht.