Wie berichtet, hat das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 19.04.2007, Az.: I -20 W 18/07 klargestellt, dass die nach § 6 Abs.2 ElektroG bestehende Registrierungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten eine Vorschrift darstellt, die im Sinne des § 4 Nr.11 UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und nicht nur umweltpolitischen Charakter hat.