Der als Berufskraftfahrer beschäftigte Arbeitnehmer verursachte mit seinem Lkw unter Alkoholeinfluss (0,64 ‰) einen Unfall, bei dem der Unfallgegner verletzt wurde und ein größerer Sachschaden entstand.
„Arbeitsbedingungen wie in einem KZ“ – Das LAG Berlin-Brandenburg hat jetzt am 2.10.2014 im Hauptsacheverfahren diesen Beschluss bestätigt und entschieden, dass die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nicht ersetzt wird.
Auch ein unsäglicher Vergleich der Arbeitsbedingungen im Betrieb mit denen im KZ ist vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn es nicht um Sachkritik geht, sondern eine Person ohne Tatsachenkern herabgewürdigt werden soll.
Der Mindestlohn ist – so wenig er in seiner Zielsetzung zu kritisieren ist – für eine Vielzahl von Unternehmen ein schwer zu bewältigender Einschnitt. Für Arbeitgeber und Personalverantwortliche ist es also unerlässlich sich, mit dem Gesetz und seinen Möglichkeiten auseinanderzusetzen.
Können Dienstzeiten zugunsten der WM-Fans unter den Arbeitnehmern verschoben werden? Müssen Überstunden während der Spielzeiten geleistet werden? Was kann passieren, wenn der Arbeitnehmer trotz des abgelehnten Urlaubsersuchens der Arbeit fern bleibt?