Die Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die den Eigenbedarf begründenden Umstände bei Vertragsschluss noch nicht bekannt waren.
Bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen können zu einer Steuerermäßigung von 20 v.H. der Aufwendungen führen. Dies gilt aber nicht für die Müllabfuhrkosten.