Die Parteien hatten eine Sitzecke auf dem Hof mitvermietet, die ca. 20m von der Wohnung entfernt war. Nach Beendigung des Mietverhältnisses fordert der Mieter die Rückzahlung von ca. EUR 1.000,00 Miete. Der BGH bejaht eine Flächendifferenz von mehr als 10% zu Lasten des Mieters. Der BGH ist der Ansicht, dass die Sitzecke auf dem Hof nicht als Wohnfläche angerechnet werden dürfe, da sie kein Freisitz ist. Als Freisitz seien nur solche Fläche zu berücksichtigen, die an den Wohnraum angrenzen.