Bei Errichtung einer Verfügung von Todes wegen ist zu ermitteln, ob möglicherweise nicht berücksichtigte Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind. Ist ein Pflichtteilsberechtigter durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, steht ihm ein Pflichtteilsanspruch gegen den Erben zu, §§ 2303 ff BGB.
Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteilentziehen unter den Voraussetzungen des § 2333 BGB. Die Entziehung des Erbteils eines Pflichtteilsberechtigten ist, wie aus dieser Vorschrift ersichtlich, nur in Ausnahmen rechtmäßig.