Der Gesundheitsmarkt befindet sich derzeit im Umbruch. Das neue Vertragsarztrecht eröffnet der Ärzteschaft bisher ungeahnte Möglichkeiten der Kooperation. Der Grundsatz, dass ein Arzt prinzipiell nur einer Berufsausübungsgemeinschaft angehören soll, wurde aufgehoben.
Nach neuem Berufsrecht dürfen sich Ärzte verschiedener Fachrichtungen zur Berufsausübung - auch beschränkt auf einzelne Leistungen - zusammenschließen. Zwar bleibt das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt erhalten, allerdings bestehen beim Vorliegen eines zulässigen Gesellschaftszwecks keinerlei Bedenken, wenn bspw.