Das Finanzgericht München hat sich im Urteil vom 26.11.2007 (Az 8 V 3556/07) dazu geäußert, wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber die aus der Kürzung der Pendlerpauschale sich ergebenden finanziellen Nachteile durch Tankgutscheine (teilweise) ausgleichen können. Es hat dabei klargestellt, dass der Erhalt von Benzingutscheinen, die einen bestimmten Geldwert beinhalten, steuerlich als Arbeitslohn zu qualifizieren sind und nicht unter Privilegierung für Sachbezüge fallen. Insbesondere ist die Steuerfreigrenze für Sachbezüge von derzeit EUR 44,00 im Monat nicht anwendbar.