Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.09.2012, Az.: 3 StR 356/12
Verwerfung der Revision aus Mangel eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24578
Aktenzeichen: 3 StR 356/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bückeburg - 02.05.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u.a.

BGH, 18.09.2012 - 3 StR 356/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 2. Mai 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass das Urteil des Amtsgerichts Bückeburg vom 26. Mai 2011 - 60 Ds 202 Js 9231/09 (106/10) - einbezogen worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker

Hubert

Schäfer

Mayer

Spaniol

Korrigiert durch
BGH - 08.01.2013 - AZ: 3 StR 356/12

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.