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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.07.2010, Az.: 5 StR 204/10
Strafaussetzung bei einem psychisch kranken Straftäter
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 22.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21247
Aktenzeichen: 5 StR 204/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 23.11.2009

Rechtsgrundlage:

§ 56 Abs. 1 StGB

Fundstelle:

NStZ-RR 2010, 306-307

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl u. a.

BGH, 22.07.2010 - 5 StR 204/10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Das Tatgericht hat bei der Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB einen weiten Beurteilungsspielraum.

  2. 2.

    Dieser muss auch bei Vorbelastungen des Angeklagten und wiederholten Haftverbüßungen nicht in jedem Fall überschritten sein.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Sitzung vom 22. Juli 2010,
an der teilgenommen haben:
Richter Dr. Brause als Vorsitzender,
Richter Dr. Raum,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Bellay als beisitzende Richter,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. November 2009 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den jetzt 27jährigen seit frühester Jugend psychisch kranken und süchtigen Angeklagten, der weite Teile seines bisherigen Lebens in Heimen und psychiatrischen Kliniken untergebracht war, zu sieben Monaten Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Verurteilung lagen fünf Vergehen zugrunde, die der Angeklagte während mehr als zwei Jahre vor dem angefochtenen Urteil vollstreckter Untersuchungshaft zum Nachteil von Vollzugsbediensteten begangen hatte - versuchte Körperverletzung, Beleidigung, drei Fälle der Bedrohung -, ferner ein mehr als eineinhalb Jahre vor dem angefochtenen Urteil begangener Diebstahl eines Mopeds. Die auf die Überprüfung der Strafaussetzung beschränkte, mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft bleibt - gegen den Antrag des Generalbundesanwalts - erfolglos.

2

Das Tatgericht hat den ihm bei der Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 56 Rdn. 11 m.w.N.) trotz Vorbelastungen des Angeklagten und wiederholter Haftverbüßungen aufgrund gegebener Fallbesonderheiten nicht überschritten. Solche durfte das Gericht bei der ihm obliegenden Gesamtwürdigung im umfassenden Geständnis des Angeklagten - in dessen Motivation keine ausschlaggebende Bedeutung gefunden werden muss - sowie in dem beträchtlichen Zeitablauf seit Tatbegehung sehen. Entscheidend kommt hinzu, dass der in seiner Steuerungsfähigkeit möglicherweise krankheitsbedingt erheblich verminderte Angeklagte unter umfassende Betreuung gestellt worden ist und nunmehr regelmäßig medikamentös behandelt wird, was einen erheblichen Stabilisierungsfaktor ausmacht.

3

Das Landgericht hat den Risikofaktor einer für die Behandlung ungünstigen "nicht ganz unerheblichen Alkoholmissbrauchssymptomatik" (UA S. 13) beachtet und ihn durch Eingriffsmöglichkeiten im Rahmen der Betreuung - die bei deren vorauszusetzender verantwortungsvoller Wahrnehmung fraglos ausreichend konkret sind - im Ergebnis ebenso wenig als negativ ausschlaggebend angesehen wie eine vom Angeklagten eingeräumte Beteiligung am Diebstahl zweier Schnapsflaschen. Diese Beurteilung ist - zumal angesichts der dem geständigen Angeklagten infolge seiner Verurteilung für den Fall wiederholter Straffälligkeit nunmehr sofort konkret drohenden erneuten Strafvollstreckung - nicht unvertretbar.

4

Das angefochtene Urteil lässt keine relevanten Lücken erkennen, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts veranlassen müssten. Dass sich der psychiatrische Sachverständige konkret gegen die Voraussetzungen einer Strafaussetzung ausgesprochen hätte, ist dem Urteil, auf das die Überprüfung aufgrund der allein erhobenen Sachrüge beschränkt ist, nicht zu entnehmen. Das Gericht musste für die Aussetzungsentscheidung den Rat des Sachverständigen - der gemäß § 246a StPO zu einer Maßregel nach § 63 StGB gehört wurde, deren Voraussetzungen nicht vorlagen - weder einholen noch dessen etwa gleichwohl erfolgte Einschätzung ausdrücklich referieren.

Brause
Raum
Schneider
König
Bellay

- Von Rechts wegen -

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