Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.01.2017, Az.: BVerwG 5 C 10.15 D
Anforderungen an die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.01.2017
Referenz: JurionRS 2017, 10055
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 10.15 D
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:030117B5C10.15D0

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BVerwG, 03.01.2017 - BVerwG 5 C 10.15 D

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 2017
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 14. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1

1. Die den vorliegenden Beschluss fassenden Mitglieder des 5. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts sind nicht an einer Entscheidung hierüber gehindert. Soweit die Kläger zwischenzeitlich beantragt hatten, auch diese Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist dieses Verfahren ohne Erfolg geblieben und endgültig abgeschlossen. Das mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigen vom 28. November 2016 gestellte Ablehnungsgesuch der Kläger gegen die Mitglieder des 5. Revisionssenats hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 abgelehnt. Auch eine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge hatte keinen Erfolg (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Januar 2017).

2

2. Die von den Klägern mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 28. November 2016 erhobene Anhörungsrüge, die sich gegen den Beschluss des Senats vom 14. November 2016 richtet, mit dem dieser den Antrag der Kläger auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht ... und der Richterin am Bundesverwaltungsgericht ... wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.

3

Dabei kann offenbleiben, ob für die Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens gegen den Beschluss vom 14. November 2016 ein Rechtsschutzbedürfnis (noch) besteht. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat dazu in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 2016 unter Bezugnahme auf weitere von ihm gestellte Anträge selbst ausgeführt: "Bezüglich der Anhörungsrüge wird die Rechtslage hier so verstanden, dass die Anhörungsrüge zum Beschluss vom 14.11.2016 faktisch prozessual überholt ist." Ob dies der Fall ist, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

4

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht, wie in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorausgesetzt wird, in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

5

Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368> und vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 <46> m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 - 5 B 53.09 - [...] Rn. 2 und vom 3. Juli 2014 - 8 B 20.14 - Rn. 2, jeweils m.w.N.). An diesen Maßstäben gemessen hat der Senat das Recht der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.

6

a) Ohne Erfolg rügen die Kläger, die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des 5. Revisionssenats hätten bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht ... und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht ... nicht berücksichtigt, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 14. November 2016 (IV) im Hinblick auf seine Stellungnahmen zu den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter eine weitere "angemessene Äußerungs- und Bedenkfrist" begehrt habe. Dieses Begehren ist von den zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufenen Mitgliedern des 5. Revisionssenats sowohl berücksichtigt als auch beschieden worden. Dies ergibt sich deutlich aus den Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss vom 14. November 2016 (BA S. 2), wo es heißt, dass der Senat über den Ablehnungsantrag auf der Grundlage der dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits mitgeteilten dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter vom 14. November 2016 entscheiden könne, weil diese den Anforderungen des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO genügten und der Prozessbevollmächtigte der Kläger zu diesen dienstlichen Äußerungen und zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs auch in einem weiteren Schriftsatz vom 14. November 2016 ausführlich Stellung genommen habe. Damit ist zugleich und für den Prozessbevollmächtigten der Kläger erkennbar darüber entschieden worden, dass dem Begehren der Kläger, mit weiteren Schriftsätzen zu den dienstlichen Äußerungen Stellung zu nehmen, nicht zu entsprechen war. Diese Entscheidung hat das Gericht unter Würdigung der gesamten Umstände des Verfahrens getroffen und hierbei auch berücksichtigt, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Hinblick auf das kaum mehr als eine Stunde vor der ursprünglich anberaumten Terminstunde zur mündlichen Verhandlung gestellte Ablehnungsgesuch nicht erwarten durfte, dass ihm über eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu den daraufhin eingeholten dienstlichen Äußerungen hinaus eine weitere "Äußerungs- und Bedenkfrist" eingeräumt werden würde und sich daher zu einem konzentrierten prozessualen Vortrag angehalten sehen musste.

7

b) Mit ihrem weiteren Rügevorbringen haben die Kläger schon nicht aufgezeigt, dass und welchen konkreten entscheidungserheblichen Vortrag der Senat bei der Entscheidung über ihren Ablehnungsantrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Erwägungen einbezogen haben soll (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Beschlüsse vom 3. Januar 2006 - 7 B 103.05 - ZOV 2006, 40 und vom 10. März 2010 - 5 B 4.10 - Rn. 4). Das gilt etwa für den Vortrag (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 28. November 2016, S. 2 und 5), die Zurückweisung des Ersuchens um eine Verlegung des für den 14. November 2016 anberaumten Termins habe die Grundrechte der Kläger auf rechtliches Gehör und faires Verfahren verletzt. Die damit als rechtswidrig angegriffene Verfahrenshandlung war schon keine solche, die von den drei entscheidenden Mitgliedern des 5. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des Verfahrens über die Entscheidung des Ablehnungsantrags der Kläger vorgenommen worden ist. Gleiches gilt etwa für die Rügen der Kläger (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 28. November 2016, S. 2 ff.), die sich auf den Ablauf der nach der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch am 14. November 2016 stattfindenden mündlichen Verhandlung beziehen. Auch ansonsten ist weder dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 28. November 2016 noch dessen Schriftsatz vom 29. November 2016 noch weiteren zum vorliegenden Aktenzeichen eingegangenen Schriftsätzen in schlüssiger Weise zu entnehmen, dass der 5. Revisionssenat bei der Entscheidung über den Antrag der Kläger, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht ... und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht ... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, entscheidungserheblichen Vortrag der Kläger nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Aus den Ausführungen zur Begründung ihrer Anhörungsrüge ergibt sich insoweit nur, dass sie den Beschluss des Senats vom 14. November 2016 aus verschiedenen Gründen in der Sache für unvertretbar und rechtsfehlerhaft halten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch nicht verletzt, wenn das Gericht aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es die Beteiligten für richtig halten (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 7 B 103.05 -ZOV 2006, 40). Solche Fehler sind nicht Prüfungsgegenstand der Anhörungsrüge (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 - 2 KSt 1.11 - Rn. 3).

8

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

9

4. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.

Dr. Störmer

Dr. Fleuß

Dr. Harms

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.