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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.2016, Az.: BVerwG 1 B 122.16
Notwendige Klärung der Identität der Einbürgerungsbewerber im Rahmen einer personenstandsrechtlichen Nachbeurkundung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.12.2016
Referenz: JurionRS 2016, 31743
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 122.16
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:211216B1B122.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 15.09.2016 - AZ: 19 A 286/13

BVerwG, 21.12.2016 - BVerwG 1 B 122.16

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2016 werden verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerden der vier Kläger sind unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.

2

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Eine solche lässt sich den Beschwerden nicht entnehmen. Sie halten die Frage für klärungsbedürftig, "ob die Identitätsfeststellung eines Einbürgerungsbewerbers gleichen Anforderungen unterliegt wie die im Rahmen einer Personenstandsrechtlichen Nachbeurkundung". Dabei zeigen sie nicht auf, dass diese Frage unter Zugrundelegung der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich ist. Maßgeblich für die Entscheidung des Berufungsgerichts, einen Einbürgerungsanspruch der Kläger zu verneinen, ist die Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Dieser Vorschrift entnimmt das Gericht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 11) - dass die Identität der Einbürgerungsbewerber geklärt sein muss. Diese Voraussetzung sieht es im Fall aller vier Kläger als nicht erfüllt an. Die Beschwerden zeigen nicht auf, dass das Berufungsgericht hierbei die Maßstäbe zugrunde gelegt hat, die im Rahmen einer personenstandsrechtlichen Nachbeurkundung Anwendung finden. Damit fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage.

3

Zwar trifft zu, dass das Gericht bei der Subsumtion der von ihm aus dem Staatsangehörigkeitsrecht unter Bezugnahme auf die staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtsprechung und Kommentierung abgeleiteten Tatbestandsmerkmale auf Tatsachenfeststellungen im personenstandsrechtlichen Verfahren vor dem OLG Hamm zurückgegriffen hat. Danach ist für alle Kläger jedenfalls deren Geburtsdatum ungeklärt. Eine hinreichende Klärung ist den Klägern nach den gerichtlichen Feststellungen aber auch im Einbürgerungsverfahren nicht gelungen. Aus dem Urteil des Berufungsgerichts ergibt sich, dass es seiner Entscheidung die im Staatsangehörigkeitsrecht geltenden Maßstäbe zugrunde gelegt hat (UA S. 11 "Nach diesen Maßstäben ..."). Soweit es den tatsächlichen Feststellungen zur Identitätsprüfung im personenstandsrechtlichen Verfahren folgt, lässt es ausdrücklich offen, ob die Einbürgerungsbehörde und das ihre Entscheidung überprüfende Verwaltungsgericht an eine rechtskräftige personenstandsrechtliche Identitätsfeststellung gebunden oder auch bei deren Vorliegen weiterhin zu einer eigenständigen einbürgerungsrechtlichen Identitätsfeststellung berechtigt und verpflichtet sind (UA S. 12). Denn im vorliegenden Fall sieht das Gericht jedenfalls keinen Anlass, an der Richtigkeit der vom OLG Hamm getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu zweifeln. Die Maßstäbe für seine Subsumtion entnimmt es dem Staatsangehörigkeitsrecht (UA S. 13 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 13 zur Notwendigkeit einer Identitätsprüfung im Einbürgerungsverfahren).

4

Der Sache nach wenden sich die Beschwerden mithin gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zur Frage, ob die Identität der Kläger geklärt ist. Hiermit können sie die Zulassung der Grundsatzrevision jedoch nicht erreichen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Berlit

Prof. Dr. Dörig

Dr. Rudolph

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