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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.2016, Az.: BVerwG 1 B 121.16
Klärungsbedürftigkeit bzgl. des Bestehens von gegenwärtig strukturellen Mängeln im Asylverfahren in Italien
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.12.2016
Referenz: JurionRS 2016, 31757
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 121.16
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B1B121.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 22.09.2016 - AZ: 13 A 2448/15.A

Rechtsgrundlagen:

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO

BVerwG, 20.12.2016 - BVerwG 1 B 121.16

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2016 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers, mit der er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2

Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob gegenwärtig strukturelle Mängel im Asylverfahren in Italien bestehen. Insoweit fehlt es indes an einer hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

3

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - ).

4

Gemessen daran ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Mit dem Vorbringen zur Aufnahmepraxis für Asylbewerber in Italien zeigt die Beschwerde keine klärungsbedürftigen Fragen des revisiblen Rechts auf. Denn das Beschwerdevorbringen zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf die dem Tatrichter vorbehaltene prognostische Würdigung, ob dem Kläger infolge der angeordneten Abschiebung nach Italien dort aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Die Beschwerde greift damit der Sache nach die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den Prognosegrundlagen sowie die darauf aufbauende Prognose als Teil der Beweiswürdigung an und stellt dem ihre eigene Einschätzung der Sachlage entgegen, ohne insoweit eine konkrete Rechtsfrage aufzuzeigen. Damit kann sie die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreichen (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 15. April 2014 - 10 B 17.14 - m.w.N.). Klärungsbedürftige Fragen zum Maßstab, an dem das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO zu messen ist, wirft die Beschwerde nicht auf.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Prof. Dr. Berlit

Prof. Dr. Dörig

Dr. Wittkopp

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