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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.12.2016, Az.: BVerwG 10 B 6.16 (10 C 7.16)
Gemeindeverpflichtung bzgl. der Erlaubnis des unentgeltlichen Betretens der in ihrem Gebiet liegenden Meeresstrände; Kommerzieller Betrieb und Unterhalt von Strandbädern durch eine kommunale Eigengesellschaft
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.12.2016
Referenz: JurionRS 2016, 31589
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 6.16 (10 C 7.16)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:071216B10B6.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 19.01.2016 - AZ: 10 LC 87/14

BVerwG, 07.12.2016 - BVerwG 10 B 6.16 (10 C 7.16)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 2016
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision im Urteil des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2016 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von beiden Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründungen führen jeweils auf die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 62 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG eine Auslegung des § 59 Abs. 1 BNatSchG gebietet, nach der eine Gemeinde verpflichtet ist, allen das unentgeltliche Betreten der in ihrem Gebiet liegenden Meeresstrände auch in den - nahezu die gesamten Strandflächen umfassenden - Bereichen zu ermöglichen, die eine kommunale Eigengesellschaft auf der Grundlage eines Pachtvertrages mit dem betreffenden Bundesland eingezäunt hat und in denen sie kommerzielle Strandbäder betreibt und unterhält.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Held-Daab

Dr. Seegmüller

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