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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.12.2016, Az.: BVerwG 1 B 112.16 (1 C 36.16)
Notwendigkeit von Grundkenntnissen der deutschen Sprache bei der nachträglichen Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid eines bereits in Deutschland lebenden Ehegatten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.12.2016
Referenz: JurionRS 2016, 31756
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 112.16 (1 C 36.16)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:011216B1B112.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 23.06.2016 - AZ: 11 A 2206/14

nachgehend:

BVerwG - 22.02.2018 - AZ: BVerwG 1 C 36.16

BVerwG, 01.12.2016 - BVerwG 1 B 112.16 (1 C 36.16)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. Juni 2016 wird aufgehoben, soweit sie die Einbeziehung des Ehemannes der Klägerin in deren Aufnahmebescheid betrifft.

Die Revision wird insoweit zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die bei sachdienlicher Auslegung auf die Einbeziehung des Ehemannes beschränkte Beschwerde ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zu klären, zu welchem Zeitpunkt bei der nachträglichen Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid ein bereits in Deutschland lebender Ehegatte Grundkenntnisse der deutschen Sprache im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG besitzen muss.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Berlit

Prof. Dr. Dörig

Fricke

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