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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.2016, Az.: BVerwG 2 B 27.16 (2 C 59.16)
Umfang der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils eines ausländischen Strafgerichts im Disziplinarverfahren
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.11.2016
Referenz: JurionRS 2016, 31619
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 27.16 (2 C 59.16)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:301116B2B27.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 15.12.2015 - AZ: DB 13 S 1634/15

nachgehend:

BVerwG - 19.04.2018 - AZ: BVerwG 2 C 59.16

Rechtsgrundlage:

§ 57 BDG

BVerwG, 30.11.2016 - BVerwG 2 B 27.16 (2 C 59.16)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dollinger
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 15. Dezember 2015 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, ob und, wenn ja, welche Bindungswirkung einem rechtskräftigen Urteil eines ausländischen Strafgerichts nach § 57 BDG im Disziplinarverfahren zukommt. Bei dem in Streit über die disziplinare Bindungswirkung stehendem Urteil handelt es sich um das Strafurteil eines slowakischen Gerichts, das in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Abkommens (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ -ABI. EG 2000 L 239/219) in Verbindung mit Art. 50 der durch den Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGRCh, BGBI. II S. 1233) zu einem Strafklageverbrauch führt.

Domgörgen

Dr. von der Weiden

Dollinger

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