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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.11.2016, Az.: BVerwG 20 F 13.16
Verpflichtung zur Gewährung von Einsicht in verschiedene Unterlagen eines bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsdirektion geführten Verwaltungsvorgangs betreffend ein Diensterfindungsverfahren
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.11.2016
Referenz: JurionRS 2016, 29421
Aktenzeichen: BVerwG 20 F 13.16
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:171116B20F13.16.0

BVerwG, 17.11.2016 - BVerwG 20 F 13.16

In der Verwaltungsstreitsache
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach
§ 99 Abs. 2 VwGO
am 17. November 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Fleuß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren die Verpflichtung der Beklagten, ihm Einsicht in verschiedene Unterlagen eines bei der vormaligen Wasserstraßen- und Schifffahrtsdirektion M. geführten Verwaltungsvorgangs betreffend ein Diensterfindungsverfahren zu gewähren. Mit Beschluss vom 8. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 10 A 2981/15 fortgesetzt, soweit die Klage auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, dem Kläger Akteneinsicht in den Schriftverkehr zwischen der vormaligen Wasserstraßen- und Schifffahrtsdirektion M. und einem Bediensteten bzw. seinem Bevollmächtigten bis zum Abschluss des Diensterfindungsverfahrens zu gewähren.

2

Auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 2015, die zu dem Gegenstand des abgetrennten Verfahrens geführten Verwaltungsvorgänge vorzulegen, hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unter dem 22. September 2015 eine umfassende Sperrerklärung abgegeben. Auf den sinngemäßen Antrag des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung festzustellen, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren dem Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts vorgelegt.

3

Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 mit der Begründung verworfen, der Kläger sei entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten.

4

Am 18. Oktober 2016 hat der Kläger seine Klage zurückgenommen. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht das Verfahren 10 A 2981/15 mit Beschluss vom gleichen Tag eingestellt.

5

Mit seiner am 21. Oktober 2016 erhobenen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2016.

II

6

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

7

1. Dem Kläger fehlt bereits die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderliche Postulationsfähigkeit. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. § 67 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO unterwirft - abgesehen von dem Prozesskostenhilfeverfahren - uneingeschränkt sämtliche Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird, dem Vertretungszwang. Dies gilt auch für die Beschwerde nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 20 F 3.08 - Rn. 3). Der Gesetzgeber ist dem Vorschlag, das Incamera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO von dem Postulationserfordernis des § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO freizustellen, bewusst nicht gefolgt (vgl. BT-Drs. 16/3655 S. 97, 112 und 122 f.).

8

2. Dessen ungeachtet fehlt dem Kläger auch das für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, nachdem das nach der unanfechtbaren Verfahrenstrennung vor dem Verwaltungsgericht geführte Hauptsacheverfahren 10 A 2981/15 infolge seiner Klagerücknahme eingestellt worden ist. Das Incamera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist prozessual als Zwischenverfahren ausgestaltet. Es setzt wesensnotwendig voraus, dass das Verfahren in der Hauptsache noch in einer Tatsacheninstanz anhängig ist (Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 99 Rn. 20). Die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bedingt, dass zuvor das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen bejaht hat. An dieser Entscheidungserheblichkeit fehlt es, wenn - wie hier - die Klage zurückgenommen worden ist.

9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Prof. Dr. Rubel

Brandt

Dr. Fleuß

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