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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.11.2016, Az.: BVerwG 4 B 35.16 (4 C 8.16)
Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets durch einen Bebauungsplan
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.11.2016
Referenz: JurionRS 2016, 30249
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 35.16 (4 C 8.16)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:141116B4B35.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 14.06.2016 - AZ: 3 S 1255/15

BVerwG, 14.11.2016 - BVerwG 4 B 35.16 (4 C 8.16)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Juni 2016 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage beitragen, ob ein Bebauungsplan die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO wahrt, wenn in ihm alle zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO ausgeschlossen, ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 BauNVO zulässige Nutzungen aber allgemein zugelassen werden.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Gatz

Dr. Decker

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