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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.2016, Az.: BVerwG 3 B 10.16
Klage gegen ein Zwangsgeld zur Durchsetzung einer tierschutzrechtlichen Anordnung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.11.2016
Referenz: JurionRS 2016, 29840
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 10.16
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:091116B3B10.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen-Anhalt - 24.11.2015 - AZ: 3 L 385/14

BVerwG, 09.11.2016 - BVerwG 3 B 10.16

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2016
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 90 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen ein zweites Zwangsgeld in Höhe von 90 000 €, das zur Durchsetzung einer tierschutzrechtlichen Anordnung festgesetzt wurde, und begehrt dessen Rückzahlung.

2

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die Beschwerdebegründung führt eingangs aus, soweit das Oberverwaltungsgericht die Anfechtungsklage als unbegründet angesehen habe, werde das Urteil nicht angegriffen. Der Senat deutet diese Formulierung als Versehen, denn danach wäre die hier allein angefochtene Zwangsgeldfestsetzung bestandskräftig und damit der Beschwerdebegründung die Grundlage entzogen. Unmittelbar gegen die Festsetzung gerichtete Revisionszulassungsgründe macht die Klägerin nicht geltend. Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in dem den Ausgangsbescheid betreffenden Beschwerdeverfahren und erneuert und vertieft ihre Grundsatzfrage zur Bestimmtheit der tierschutzrechtlichen Anordnung sowie die darauf bezogene Verfahrensrüge ("gemeinsamer Verständnishorizont"). Dies rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision, wie der Senat entschieden hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 2016 - 3 B 11.16 -). Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen; von einer erneuten Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG.

Dr. Philipp

Dr. Wysk

Rothfuß

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