Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.2016, Az.: BVerwG 2 B 34.16 (2 C 52.16)
Voraussetzung der zeitnahen Geltendmachung des Begehren eines erhöhten Auslandszuschlags für einen Beamten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.11.2016
Referenz: JurionRS 2016, 28364
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 34.16 (2 C 52.16)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:091116B2B34.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 08.03.2016 - AZ: 4 S 758/15

nachgehend:

BVerwG - 04.05.2017 - AZ: BVerwG 2 C 52.16

BVerwG, 09.11.2016 - BVerwG 2 B 34.16 (2 C 52.16)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dr. Günther
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 8. März 2016 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 982,98 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Begehren eines erhöhten Auslandszuschlags eine zeitnahe Geltendmachung voraussetzt, grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

2

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar geklärt, dass Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung bedürfen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 26). Ob dies auch für die durch Rechtsverordnung bestimmte Stufenzuordnung des Auslandszuschlages gilt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung indes uneinheitlich entschieden (vgl. die vorliegende Entscheidung des VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 2016 - 4 S 758/15 - einerseits; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10945/15 - andererseits).

3

Das Verfahren gibt dem Bundesverwaltungsgericht daher Gelegenheit, die rechtlichen Voraussetzungen für das Begehren, den Auslandszuschlag nach einer anderen Stufenzuordnung zu erhalten, näher zu klären.

4

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Domgörgen

Dr. Kenntner

Dr. Günther

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.