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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.10.2016, Az.: BVerwG 9 B 24.16
Möglichkeit des Wendens eines Lastkraftwagens auf der nach einer Teileinziehung einer Straße verbleibenden Restfläche
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.10.2016
Referenz: JurionRS 2016, 28365
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 24.16
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:131016B9B24.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 26.01.2016 - AZ: 5 S 1229/14

BVerwG, 13.10.2016 - BVerwG 9 B 24.16

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Martini
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, die sich allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt, bleibt ohne Erfolg.

2

Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4; Beschluss vom 25. Juni 2015 - 9 B 12.15 - Rn. 10). Danach hat das Berufungsgericht nicht dadurch gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, dass es entgegen der Anregung der Klägerin in deren Schriftsatz vom 28. Juli 2014 zu der Frage, ob Lastkraftwagen auf der nach einer Teileinziehung der F. Straße verbleibenden Restfläche wenden können, weder eine Augenscheinnahme durchgeführt noch ein Sachverständigengutachten eingeholt hat.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat § 7 Abs. 1 Alt. 1 StrG BW dahingehend ausgelegt, dass er nur den Kern des Anliegergebrauchs schützt, mithin im Fall der Klägerin die Möglichkeit, dass Lastkraftwagen von der Straße auf das Grundstück hinauffahren und über die Straße wieder abfahren können. Die bislang bestehende tatsächliche Möglichkeit, Betriebsabläufe, insbesondere Ladevorgänge, in den öffentlichen Straßenraum zu verlagern, zählten dagegen nicht zum Kern des Anliegergebrauchs. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Nr. 27/2001 vom 6. August 2001 eingeführten FGSV 287 "Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen" (Ausgabe 2001) festgestellt, dass Fahrzeuge - deren Größe vorliegend durch die Enge der Zufahrt des klägerischen Grundstücks begrenzt sei - auch nach der angefochtenen Teileinziehung der Straße auf das Grundstück auf- und von dort wieder abfahren könnten. Die Frage, ob Fahrzeuge statt auf dem klägerischen Grundstück auf der davor gelegenen Straße wenden können, war danach nicht entscheidungserheblich, weshalb sich dem Gericht eine dahingehende Beweiserhebung nicht aufdrängen musste.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dr. Bier

Steinkühler

Dr. Martini

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