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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.10.2016, Az.: BVerwG 2 B 80.15
Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis aufgrund der Schwere der als Zugriffsdelikt qualifizierten Dienstpflichtverletzungen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.10.2016
Referenz: JurionRS 2016, 26625
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 80.15
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:061016B2B80.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 07.05.2015 - AZ: 81 D 4.12

BVerwG, 06.10.2016 - BVerwG 2 B 80.15

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie sich, ohne einzelne Rügen herauszuarbeiten, nach Art einer Berufungsbegründung gegen das angegriffene Urteil wendet, letztlich also lediglich ihre eigene Rechtsansicht an die Stelle des Berufungsgerichts setzt, aber keinen Zulassungsgrund aufzeigt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dr. Kenntner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2015 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

1. Der 1954 geborene Beklagte ist Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 LBesO) im Dienst des Klägers. Er wurde zuletzt bis zu seiner Suspendierung im Jahre 2008 im Ministerium des Landes für Bildung, Jugend und Sport als Sachbearbeiter in der Geschäftsstelle des ... verwendet.

2

Im Dezember 2007 leitete der Kläger gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein und erstattete Strafanzeige wegen des Verdachts der Unterschlagung im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsstelle des .... Mit Strafbefehl vom 29. August 2008 verurteilte das Amtsgericht den Beklagten wegen Urkundenfälschung und zwei Betrugshandlungen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 250 Tagessätzen zu je 70 €. Den daraufhin erhobenen Einspruch beschränkte der Beklagte in der Hauptverhandlung auf die Höhe des Tagessatzes. Das Amtsgericht reduzierte durch Urteil vom 1. September 2009 "unter Aufrechterhaltung des im Übrigen rechtskräftigen Strafbefehls" die Tagessatzhöhe auf 50 €.

3

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat keine Bindung an strafgerichtliche Feststellungen angenommen, sondern den Sachverhalt eigenständig festgestellt. Es hat u.a. festgestellt, dass der Beklagte im Jahre 2005 Barauszahlungen der Landeshauptkasse über 985 € und 900 € an sich veranlasste und die Beträge für sich behielt sowie im November 2007 eine falsche Auszahlungsanordnung erstellte und dabei die Unterschrift eines Mitarbeiters fälschte. Das Berufungsgericht ist aufgrund der Schwere der als Zugriffsdelikt qualifizierten Dienstpflichtverletzungen von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Richtschnur der Maßnahmebemessung ausgegangen. Bei der anschließenden Prüfung des Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung hat es diverse Milderungsgründe zugunsten des Beklagten geprüft und verneint oder sie im Hinblick auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung als nicht hinreichend gewichtig angesehen.

4

2. Die hiergegen vom Beklagten erhobene Beschwerde ist bereits unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 70 LDG BB i.V.m. § 133 Abs. 3 Abs. 3 VwGO. Die Beschwerde arbeitet nicht einzelne Rügen heraus, sondern wendet sich nach Art einer Berufungsbegründung gegen das angegriffene Urteil, das es insbesondere wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für rechtsfehlerhaft hält. Letztlich setzt die Beschwerde damit lediglich ihre eigene Rechtsansicht an die Stelle des Berufungsgerichts, zeigt aber keinen Zulassungsgrund auf.

5

a) Das gilt zunächst für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 70 LDG BB i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

6

Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass diese Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Aus der Beschwerdebegründung muss sich ergeben, dass eine die Berufungsentscheidung tragende rechtliche Erwägung des Berufungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 2 B 113.11 - DÖD 2012, 104).

7

Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Beschwerde formuliert schon keine Frage, die auf grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit untersucht werden könnte. Eine solche Frage ist dem Beschwerdevorbringen auch nicht mittelbar zu entnehmen.

8

b) Gleiches gilt für den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 70 LDG BB i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

9

Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 m.w.N.).

10

Dies zeigt die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise auf, sondern rügt ausschließlich die vermeintlich unrichtige Rechtsanwendung im konkreten Fall. Auch soweit sie mit den Grundsätzen zur disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - (Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3) divergenzfähige Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts zitiert, stellt sie diesen keine hiervon abweichenden Rechtssätze des Berufungsurteils gegenüber, sondern rügt ebenfalls wiederum lediglich die vermeintlich unrichtige Anwendung dieser Rechtssätze im konkreten Fall.

11

c) Schließlich ist auch der Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers (§ 70 LDG BB i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt.

12

Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss ein Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan werden. Für die Frage, ob ein Aufklärungsmangel oder ein Gehörsverstoß zur Beschwerdezulassung führt, kommt es auf die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an; andernfalls kann die Entscheidung nicht auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO "beruhen". An der Darlegung des Beruhens fehlt es, wenn die Beschwerde sich im Wesentlichen nicht mit dem Berufungsurteil auseinandersetzt, sondern an ihm vorbei argumentiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 4.11 - Rn. 3 m.w.N.).

13

Die Beschwerdebegründung rügt als Verletzung rechtlichen Gehörs, das Berufungsgericht "hätte aufgrund der diesseitigen Hinweise sowohl die Verhältnisse bei dem Beklagten im Hinblick auf die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses als auch die persönlichen Verhältnisse beim Beklagten aufklären müssen, um zu einer sachgerechten Prognoseentscheidung zu gelangen". Sie benennt aber keine vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Hinweise der Beklagtenseite oder vom Berufungsgericht unterbliebene Ermittlungen zu bemessungsrelevanten Tatsachen. Ihr ist im Gegenteil zu entnehmen, dass sie der Sache nach wiederum rügt, dass das Berufungsgericht die zugunsten des Beklagten sprechenden Gesichtspunkte geprüft, aber anders gewertet hat, als es der Beklagte für richtig hält. Damit ist ein Verfahrensfehler nicht dargetan.

14

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 78 Abs. 4 LDG BB. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Gebühren gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 LDG BB nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden.

Domgörgen

Dr. von der Weiden

Dr. Kenntner

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