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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.10.2016, Az.: BVerwG 6 B 22.16 (6 C 45.16)
Verfassungsmäßigkeit polizeilicher Übersichtsaufnahmen im Vorfeld einer Versammlung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.10.2016
Referenz: JurionRS 2016, 26601
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 22.16 (6 C 45.16)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:051016B6B22.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Mecklenburg-Vorpommern - 15.07.2015 - AZ: 3 L 13/12

Rechtsgrundlage:

Art. 8 Abs. 1 GG

BVerwG, 05.10.2016 - BVerwG 6 B 22.16 (6 C 45.16)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2016
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Hahn und
Dr. Tegethoff
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. Juli 2015 - 3 L 13/12 - wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen polizeiliche Übersichtsaufnahmen im Vorfeld einer Versammlung einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG darstellen.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Heitz

Hahn

Dr. Tegethoff

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