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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.09.2016, Az.: BVerwG 3 B 55.15 (3 C 22.16)
Anforderungen an die Festsetzung krankenhausindividueller tagesbezogener Entgelte
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2016
Referenz: JurionRS 2016, 25794
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 55.15 (3 C 22.16)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:280916B3B55.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 07.05.2015 - AZ: 5 A 520/13

BVerwG, 28.09.2016 - BVerwG 3 B 55.15 (3 C 22.16)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2016
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 7. Mai 2015 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 1 616 674 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beigeladenen hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die rechtlichen Grenzen zu präzisieren, denen die Schiedsstelle nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) bei der Entscheidung über die Festsetzung krankenhausindividueller tagesbezogener Entgelte gemäß § 6 Abs. 1 KHEntgG unterliegt.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Philipp

Liebler

Dr. Kuhlmann

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