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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.09.2016, Az.: BVerwG 9 B 20.16
Einordnung von Gemeindestraßen als Teil der einheitlichen öffentlichen Einrichtung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.09.2016
Referenz: JurionRS 2016, 25351
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 20.16
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:020916B9B20.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Koblenz - 09.06.2015 - AZ: 4 K 27/15.KO

OVG Rheinland-Pfalz - 24.02.2016 - AZ: 6 A 11031/15.OVG

BVerwG, 02.09.2016 - BVerwG 9 B 20.16

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und Steinkühler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 2016 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100,94 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dazu wäre erforderlich, dass die Beschwerde einen der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO normierten Revisionszulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz, Verfahrensmangel - substantiiert darlegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 s. 14 f.). Dem genügt die Beschwerdebegründung, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) beruft, nicht.

2

Die Beschwerde formuliert keine bundesrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern erschöpft sich in der Kritik an der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 -(BVerfGE 137, 1) wird die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Ihr Vorbringen erschöpft sich auch insoweit in der Kritik an dem Urteil des Berufungsgerichts, ohne einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung zu benennen, mit dem das Berufungsgericht von einem ebensolchen Rechtssatz in der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Ferner wirft die Beschwerde, ohne dieses Vorbringen auf einen der Zulassungsgründe auszurichten und unter diesen zu subsumieren, dem Berufungsgericht vor, sich in einem dem angegriffenen Urteil zeitlich vorausgegangenen Beschluss durch Hinweise zu einem Helfer der Verwaltung gemacht zu haben, was mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht vereinbar sei. Auch damit wird die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO offensichtlich nicht gerecht.

3

Das gilt schließlich auch, soweit der Kläger dem Berufungsgericht vorhält, dieses habe seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, dass die streitgegenständliche Straße zu keinem Zeitpunkt "erstmals ausgebaut" gewesen sei. Abgesehen davon, dass schon nicht dargelegt wird, welche Straße damit gemeint ist und ob eines der Grundstücke des Klägers an dieser liegt, hatte sich die betreffende Behauptung - unter pauschalem Hinweis auf die Bauunterlagen - lediglich auf den Zeitpunkt der Widmung bezogen (Schriftsatz vom 15. Februar 2016 S. 2). Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend darauf abgestellt, dass Straßen im Gemeindegebiet, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht am 31. Dezember 2007 noch nicht vollständig hergestellt oder gewidmet gewesen seien, in diesem Umfang nicht Teil der einheitlichen öffentlichen Einrichtung hätten werden können. Inwieweit das klageabweisende Urteil vor diesem Hintergrund auf einem Missverständnis beruht und inwiefern dieses angebliche Missverständnis die Zulassung der Revision rechtfertigen soll, legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dr. Bier

Prof. Dr. Korbmacher

Steinkühler

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