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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.08.2016, Az.: BVerwG 10 B 3.16
Rechtmäßigkeit der Löschung einer Eintragung in der Liste der freischaffenden Architekten nach der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 23356
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 3.16
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:230816B10B3.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Saarland - 20.11.2015 - AZ: 1 A 405/14

BVerwG, 23.08.2016 - BVerwG 10 B 3.16

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2016
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und
Dr. Rublack
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. November 2015 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Löschung seiner Eintragung in der von der Beklagten geführten Liste der freischaffenden Architekten. Nachdem er wegen Steuerrückständen am 1. September 2010 eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 AO abgelegt hatte, die nach den Feststellungen der Vorinstanz zu seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis führte, und nachdem seine Steuerrückstände nach Mitteilung des damals zuständigen Finanzamtes weiter auf 96 000 € angewachsen waren, verfügte die Beklagte im Mai 2013 die Löschung seiner Eintragung in der Architektenliste. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Löschungsverfügung abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2

Die dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegt. Sie beruft sich weder auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO werden nicht substantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geltend gemacht. Das Beschwerdevorbringen wendet sich vielmehr im Stil einer Berufungsbegründung gegen die Auslegung irrevisibler Vorschriften des Saarländischen Architekten- und Ingenieurgesetzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG), soweit die Vorinstanz daraus ableitet, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Löschungsverfügung sei allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Eintragungsausschusses maßgeblich. Im Übrigen bestreitet der Kläger die berufungsgerichtliche Feststellung, er sei aufgrund der eidesstattlichen Versicherung vom 1. September 2010 gemäß § 915 ZPO a.F. in das Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts eingetragen worden. Er zeigt jedoch nicht auf, dass diese Feststellung verfahrensfehlerhaft getroffen worden wäre. Soweit seine Kritik an der Beweisführung des Berufungsgerichts einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend machen soll, fehlt jede Darlegung, dass die Gesetze der Logik es nicht zuließen, die amtsgerichtliche Behandlung der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 8. November 2012 als wiederholte eidesstattliche Versicherung (§ 903 ZPO a.F.) und die entsprechende Eintragung in das Schuldnerverzeichnis im Jahr 2012 als Indizien dafür zu werten, dass auch die erste eidesstattliche Versicherung vom 1. September 2010 zu einer solchen Eintragung führte, die allerdings nach Ablauf von drei Jahren zu löschen und deshalb im Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Anfrage bei dem Amtsgericht im Januar 2015 nicht mehr nachzuweisen war. Das Beschwerdevorbringen stellt dieser berufungsgerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung lediglich die eigene, abweichende Beweiswürdigung gegenüber.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Held-Daab

Dr. Rublack

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