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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.07.2016, Az.: BVerwG 8 C 18.16
Voraussetzungen der Bestimmtheit einer gesetzeswiederholend auf die Begriffsdefinition des Glücksspiels verweisenden glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung; Anforderungen an ein abgestuftes Vorgehen der Behörde gegen einzelne Anbieter oder Anbietergruppen beim Erlass glücksspielrechtlicher Untersagungsverfügungen; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22940
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 18.16
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 08.09.2015 - AZ: 6 S 1426/14

Hinweis:

Verbundenes Verfahren
BVerwG - 27.07.2016 - AZ: 8 B 33/15

BVerwG, 27.07.2016 - BVerwG 8 C 18.16

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2016
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Hoock
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2015 ergangenes Urteil wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

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