Beschl. v. 27.07.2016, Az.: BVerwG 8 B 33.15; 8 C 18.16
Verfahrensgang:
vorgehend:
VGH Baden-Württemberg - 08.09.2015 - AZ: 6 S 1426/14
nachgehend:
BVerwG, 27.07.2016 - BVerwG 8 B 33.15; 8 C 18.16
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2016
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Hoock
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2015 ergangenes Urteil wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit, die Voraussetzungen der Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG) einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung, die gesetzeswiederholend auf die Begriffsdefinition des Glücksspiels des § 3 GlüStV verweist, näher zu präzisieren.
Darüber hinaus führt die Beschwerdebegründung voraussichtlich auf die Rechtsfrage, welche Anforderungen an ein abgestuftes Vorgehen der Behörde gegen einzelne Anbieter oder Anbietergruppen beim Erlass glücksspielrechtlicher Untersagungsverfügungen zu stellen sind insbesondere, ob ein Plan oder Gesamtkonzept für das behördliche Vorgehen vorliegen und gegebenenfalls, wie dieses beschaffen sein muss.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Christ
Dr. Held-Daab
Hoock
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