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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.07.2016, Az.: BVerwG 6 VR 2.16, 6 PKH 18.16
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten; Antrag auf einstweilige Anordnung bzgl. der Entfernung aller Gegenstände des Bundesnachrichtendienstes im Hause der Eltern des Betroffenen; Unterlassungsbegehren bzgl. der Überwachung seiner Fahrzeuge und Telefonate
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22815
Aktenzeichen: BVerwG 6 VR 2.16, 6 PKH 18.16
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:250716B6VR2.16.0

BVerwG, 25.07.2016 - BVerwG 6 VR 2.16, 6 PKH 18.16

Redaktioneller Leitsatz:

Einem Beweisantrag, der dazu dient, Behauptungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden sind und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten werden, muss mangels ausreichender Substantiiertheit nicht gefolgt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Tegethoff
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

  2. 2.

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

  3. 3.

    Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung trägt der Antragsteller; insoweit werden Gerichtskosten nicht erhoben. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gerichtskostenfrei.

Gründe

1

1. Soweit in den Schreiben vom 5. Juni 2016 und 4. Juli 2016 ein Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten (§ 166 VwGO, § 121 Abs. 5 ZPO) bzw. die Beiordnung eines Notanwalts (§ 173 Satz 1 VwGO, § 78b ZPO) zu sehen ist, ist der Antrag abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO) bzw. aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Denn die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter anderem erforderliche Voraussetzung der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs hat der Antragsteller nicht mit seinem Vorbringen erfüllt.

2

2. Der mit Schreiben vom 5. Juni 2016 gestellte Antrag auf "Einstweiliges Verfügungsverfahren" ist bei verständiger Würdigung als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) zu werten, um vorläufige Anordnungen in Bezug auf die Sicherung der in dem Hauptsacheverfahren (Az. BVerwG 6 A 2.16) klageweise geltend gemachten Ansprüche des Antragstellers treffen zu können.

3

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet, da der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin weder einen Anspruch auf Entfernung aller Gegenstände des Bundesnachrichtendienstes im Hause seiner Eltern in H. noch einen Anspruch auf Unterlassung der Überwachung seiner Fahrzeuge und Telefonate glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Aus seinen Darlegungen ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesnachrichtendienst durch ein Handeln Rechte des Antragstellers verletzt haben könnte. Ebenso wenig hat der Antragsteller seine im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche auf Ausstellung eines nachrichtendienstlichen Ausweises und Passes sowie auf Einweisung in relevante Bereiche und mögliche Aufgaben glaubhaft gemacht.

4

Die Begründung der geltend gemachten Ansprüche beschränkt der Antragsteller im Wesentlichen darauf, der Bundesnachrichtendienst habe ihn ohne sein Einverständnis und seine Kenntnis seit Jahren, insbesondere nach einer 2004 erfolgten Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz und seinem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika 2005/2006, überwacht, ausgespäht und seine Anschrift genutzt. Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes hätten sich Zutritt zu seinen Räumlichkeiten verschafft und seine Matratze mit nachrichtendienstlichen Gegenständen präpariert. Gleiches sei mit den Sitzen in seinem Auto geschehen.

5

Hierzu hat der Bundesnachrichtendienst im Schreiben vom 3. März 2016 mitgeteilt, dass der Antragsteller sich in den Jahren 2012 und 2015 erfolglos dort beworben habe. Zudem sei ihm im Jahre 2012 auf sein Auskunftsersuchen mitgeteilt worden, dass der Bundesnachrichtendienst über seine Person keinerlei Daten gespeichert hatte. Die behaupteten Persönlichkeits- und Grundrechtsverletzungen seien haltlos und unsubstantiiert; es werde ausdrücklich versichert, dass der Bundesnachrichtendienst zu keinem Zeitpunkt jemals in Rechte des Antragstellers eingegriffen, insbesondere Gegenstände in den Räumlichkeiten des Antragstellers untergebracht habe.

6

Diesem Vortrag ist der Antragsteller lediglich mit der Behauptung, es handele sich bei den Angaben des Bundesnachrichtendienstes um eine Lüge, entgegen getreten. Dass die Auskunft indes unzutreffend sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Behauptung des Klägers, seit 2006 vom Bundesnachrichtendienst überwacht worden zu sein, erweist sich angesichts der Auskunft des Bundesnachrichtendienstes im Jahre 2012, dass über den Antragsteller keine Daten gespeichert sind, schon als nicht nachvollziehbar. Die Richtigkeit der damaligen Auskunftserteilung hat der Antragsteller nicht in Frage gestellt. Gründe, weshalb ein nachrichtendienstliches Interesse an der Person des Antragstellers bestehen sollte, lassen sich dessen Darlegungen auch nicht ansatzweise entnehmen. Insgesamt betrachtet entbehren die Behauptungen des Klägers, mit denen er seine Ansprüche begründet, jeglicher Substanz.

7

Es drängen sich dem Senat auch keine Erkenntnismittel auf, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung herangezogen werden können (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Das Gericht ist nicht gehalten, dem Antrag auf Einvernahme des ehemaligen Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes als Zeugen nachzukommen. Hierbei handelt es sich um einen unsubstantiierten Beweisantrag. Unsubstantiiert sind Beweisanträge etwa, wenn sie - wie hier - dazu dienen, Behauptungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden sind und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196). Für eine Beweiserhebung besteht in diesem Fall kein Anlass.

8

3. Die Kostenentscheidung für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung des Streitwerts bedarf es insoweit nicht, da von der Erhebung der Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen wird.

Prof. Dr. Kraft

Dr. Heitz

Dr. Tegethoff

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