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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.07.2016, Az.: BVerwG 9 B 62.15 (9 C 12.16)
Maßstab für die Vergütung des Verfahrensvertreters gemäß § 119 Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG); Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22321
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 62.15 (9 C 12.16)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:210716B9B62.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 25.06.2015 - AZ: 70 A 13.12

BVerwG, 21.07.2016 - BVerwG 9 B 62.15 (9 C 12.16)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dieterich
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Juni 2015 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 307,67 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, über den vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht geklärten Maßstab für die Vergütung des Verfahrensvertreters gemäß § 119 Abs. 3 FlurbG zu entscheiden.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Bier

Dr. Bick

Dr. Dieterich

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