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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.07.2016, Az.: BVerwG 2 B 11.16
Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen die Ernennung zur Beamtin in Teilzeit
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22825
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 11.16
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:080716B2B11.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 11.11.2015 - AZ: 4 B 27.14

BVerwG, 08.07.2016 - BVerwG 2 B 11.16

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Rechtsfrage, die von einem tatsächlichen Umstand ausgeht, der von der Vorinstanz nicht festgestellt worden ist, kann nicht zur Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Günther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 26 455,68 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige, auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

2

1. Die Klägerin war seit 1991 als Lehrerin zunächst im Angestelltenverhältnis im Schuldienst des Beklagten tätig. 1999 wurde sie zur Beamtin auf Probe und im Jahr 2001 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Nach dem Wortlaut der Ernennungsurkunden erfolgten die Ernennungen jeweils "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit". Bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 wurde die Arbeitszeit der Klägerin überwiegend bis zum Umfang einer Vollzeitbeschäftigung erhöht. Zum Schuljahr 2008/2009 überführte der Beklagte das Beamtenverhältnis der Klägerin in eines in Vollzeitbeschäftigung.

3

Den im Oktober 2001 erhobenen Widerspruch der Klägerin gegen ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit in Teilzeit wies der Beklagte im Juli 2002 zurück. Den im Dezember 2006 erneut erhobenen Widerspruch gegen ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit in Teilzeit wies der Beklagte im Januar 2007 als verfristet zurück. Hiergegen erhob die Klägerin im Februar 2007 Klage vor dem Verwaltungsgericht.

4

Den im Juni 2008 gestellten Antrag der Klägerin auf besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit Vollzeitbeamten lehnte der Beklagte im August 2008 ab. Hiergegen erhob die Klägerin im September 2008 Widerspruch. Aufgrund einer im September 2009 geschlossenen Vereinbarung mit dem Beklagten erklärte die Klägerin die Hauptsache in dem von ihr im Februar 2007 angestrengten Klageverfahren für erledigt. Der Beklagte sicherte im Gegenzug zu, mit der Klägerin umgehend ein neues Beamtenverhältnis zu begründen, falls ihre bisherige Ernennung gerichtlich als nicht wirksam erkannt würde.

5

Den im Jahr 2011 erneut durch die Klägerin gestellten Antrag auf rückwirkende besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit vollzeitbeschäftigten Beamten lehnte der Beklagte ab. Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die Klage sei schon unzulässig. Die Klageerhebung stelle sich als unzulässige Rechtsausübung dar. Das Verhalten der Klägerin sei treuwidrig, weil der Beklagte nach dem Abschluss der Vereinbarung im September 2009 und der daraufhin erklärten Hauptsachenerledigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf habe vertrauen dürfen, dass die Klägerin keinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen und keinen Leistungsanspruch geltend machen werde. Das tatsächliche Vertrauen des Beklagten sei auch schutzwürdig. Die getroffene rechtliche Vereinbarung unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere verstoße die Vereinbarung nicht gegen § 2 Abs. 3 BBesG und § 3 Abs. 3 BeamtVG oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Beklagte habe die Klägerin mit dem Angebot der Vereinbarung nicht unsachgemäß unter Druck setzen wollen. Die seinerzeit bestehende Situation habe er nicht gezielt herbeigeführt. Sie sei vielmehr Folge der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts gewesen. Der Beklagte habe die Klägerin schließlich nicht arglistig getäuscht oder sich sonst in anstößiger Weise verhalten.

7

Die Klage sei darüber hinaus unbegründet. Den geltend gemachten Ansprüchen der Klägerin stehe ebenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

8

2. Die Beschwerde zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

9

Der aufgeworfenen Frage,

"ob ein Handeln eines Beamten aufgrund einer Zusicherung des Dienstherrn, die dieser aus Rechtsgründen nicht erfüllen darf, den Vertrauensschutz des Dienstherrn und damit die Verwirkung von Rechten auf Weiterverfolgung von Alimentations- und Versorgungsansprüchen des Beamten begründet",

kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu.

10

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Entscheidungserheblich sind solche Rechtsfragen, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts tragend gewesen sind und die im Rahmen des Revisionsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu beantworten wären.

11

Der aufgeworfenen Frage kommt keine solche Entscheidungserheblichkeit zu. Denn die Frage setzt voraus, das Berufungsgericht habe tragend angenommen, dass die in Rede stehende Zusicherung vom Dienstherrn nicht erfüllt werden durfte. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung, die u.a. die Abgabe der Zusicherung zum Gegenstand hatte, aber rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ging damit gerade nicht davon aus, dass eine Zusicherung gegeben sei, die der Dienstherr nicht erfüllen durfte.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 GKG.

Domgörgen

Dr. Hartung

Dr. Günther

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