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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.02.2016, Az.: BVerwG 3 B 57.15 (3 B 44.15)
Anforderungen an die Darlegung einer Anhörungsrüge
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14477
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 57.15 (3 B 44.15)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:240216B3B57.15.0

BVerwG, 24.02.2016 - BVerwG 3 B 57.15 (3 B 44.15)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2016
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Rothfuß
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 30. Juli 2015 - BVerwG 3 B 44.15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers, der rechtlich als Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO zu werten ist, ist unbegründet. Der Senat hat durch seinen Beschluss vom 30. Juli 2015, mit dem er die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Juli 2015 verworfen hat, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

2

Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist; denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Deshalb müssen dann, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146> m.w.N.). Die Gerichte sind insbesondere nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 <33> m.w.N.; [Nichtannahme-]Beschluss vom 30. September 2013 - 1 BvR 3196/11 -ZfWG 2014, 24 Rn. 34) oder sich zu jeglichem Vorbringen zu äußern.

3

Gemessen hieran zeigt der Kläger keine Gehörsverletzung auf. Er rügt, dass der Beschluss des Senats rechtsfehlerhaft sei, da das Gericht offensichtlich wieder nicht erkannt habe, dass es sich ausschließlich um ein PKH-Verfahren handele, das gerichtskostenfrei sei. Der Beschluss sei falsch und ohne Begründung ergangen. Seine Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht sei offensichtlich nicht gelesen worden, da in dem Beschluss keine sachliche und rechtliche Würdigung erfolgt sei.

4

Diese Einwendungen treffen jedoch nicht zu. Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 44.15 ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 18. Mai 2015 - 7 A 100/15 HAL -, mit dem eine vorläufige Streitwertfestsetzung für ein dort anhängiges Verfahren wegen Vollstreckung aus straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen erfolgt war. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 15. Juli 2015 - 3 O 116/15 - als unzulässig verworfen. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss zum Bundesverwaltungsgericht wäre gemäß § 152 VwGO nur dann eröffnet, wenn der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zu den in dieser Regelung genannten Entscheidungen gehört. Das ist jedoch nicht der Fall, wie der Senat in seinem Beschluss vom 30. Juli 2015 auch ausdrücklich festgestellt hat. Da allein das bereits entscheidungserheblich für die Verwerfung seiner Beschwerde war, musste vom Senat auf die weiteren Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdebegründung vom 17. Juli 2015 nicht eingegangen werden. Dass der Kläger nach wie vor meint, die Zulässigkeit und Begründetheit seiner Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht auf andere - hier aber nicht einschlägige - Regelungen stützen zu können, kann seiner Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Dr. Philipp

Liebler

Rothfuß

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