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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.02.2016, Az.: BVerwG 10 B 18.15 (10 C 1.16)
Bestehen einer Verjährungsfrist bzgl. des § 49a Abs. 1 VwVfG-MV als klärungsbedürftige Rechtsfrage
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15094
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 18.15 (10 C 1.16)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:080216B10B18.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Mecklenburg-Vorpommern - 10.03.2015 - AZ: OVG 2 L 268/11

BVerwG, 08.02.2016 - BVerwG 10 B 18.15 (10 C 1.16)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2016
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Hoock und Dr. Rublack
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2015 ergangenes Urteil wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat Erfolg. Sie führt auf die Rechtsfrage, ob der Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 VwVfG-MV, der § 49a Abs. 1 VwVfG wörtlich entspricht und daher dem revisiblen Recht zugehört (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), der Verjährung unterliegt und von welchen Voraussetzungen der Eintritt der Verjährung abhängt. Diese Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang nicht geklärt. Mit der Klärung ist in dem Revisionsverfahren auch hinlänglich zu rechnen. Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass die Klage möglicherweise auch dann begründet und die Revision deshalb zurückzuweisen sein kann, wenn der Auffassung des Berufungsgerichts, die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Erstattungsforderung sei verjährt, nicht zu folgen sein sollte. Ob dies der Fall ist, hängt von weiteren klärungsbedürftigen Fragen, nämlich davon ab, ob die Erstattungsforderung durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung, die im Zuwendungsbescheid vorbehalten worden war, oder doch jedenfalls dadurch entstanden ist, dass der angefochtene Bescheid neben der Geltendmachung der Erstattungsforderung auch eine Teilaufhebung des Zuwendungsbescheides verfügt hatte.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Hoock

Dr. Rublack

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