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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.01.2016, Az.: BVerwG 3 B 20.15
Vereinbarkeit einer tierschutzrechtlichen Verordnung mit dem Parlamentsvorbehalt; Regelung zur näheren Bestimmung von Anforderungen hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit und Unterbringung von Tieren; Wirtschaftliche Untragbarkeit der gewerblichen Haltung von Nerzen unter den gegebenen Marktbedingungen als Folge dieser Regelung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10904
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 20.15
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:080116B3B20.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Schleswig-Holstein - 04.12.2014 - AZ: 4 LB 24/12

BVerwG, 08.01.2016 - BVerwG 3 B 20.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2016
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 4. Dezember 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Zwar liegt die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Der Rechtssache kommt jedoch grundsätzliche Bedeutung zu, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob eine Verordnungsregelung auf der Grundlage von § 2a TierSchG zur näheren Bestimmung von Anforderungen hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit und Unterbringung von Tieren nach § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG auch dann mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar ist, wenn sie die gewerbliche Haltung von Nerzen unter den gegebenen Marktbedingungen ökonomisch untragbar macht.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Phillip

Dr. Wysk

Rothfuß

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