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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.01.2016, Az.: BVerwG 4 VR 3.15
Beantragung der Änderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und deren Fortdauer; Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10224
Aktenzeichen: BVerwG 4 VR 3.15
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:070116B4VR3.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 22.01.2015 - AZ: 1 AS 14.2540

Fundstellen:

BayVBl 2016, 466-467

DÖV 2016, 399

JZ 2016, 170

NVwZ-RR 2016, 357-358

ZfIR 2016, 249-250

BVerwG, 07.01.2016 - BVerwG 4 VR 3.15

Amtlicher Leitsatz:

Maßgeblich für die Stellung der Beteiligten in einem Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist die Interessenlage in diesem Verfahren, nicht die Beteiligtenstellung im vorausgegangenen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 750 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Antragsgegner wandte sich als Nachbar gegen eine dem Antragsteller von dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Auf Antrag des Antragsgegners ordnete der Verwaltungsgerichtshof München mit Beschluss vom 10. April 2014 - 1 CS 14.397 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung an, mit weiterem Beschluss vom 22. Januar 2015 - 1 AS 14.2540 - über den 17. Februar 2015 hinaus. Die Klage in der Hauptsache blieb in den Vorinstanzen erfolglos (VG München, Urteil vom 23. Juli 2014 - M 9 K 13.5392 -; VGH München, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 B 15.194 -). Einer Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision half der Verwaltungsgerichtshof nicht ab (Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 1 B 15.194 -).

2

Am 3. November 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof beantragt, die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und deren Fortdauer zu ändern und den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage abzulehnen. Mit Beschluss vom 16. November 2015 hat der Verwaltungsgerichtshof sich für diesen Antrag für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren durch den Senatsbeschluss vom 4. November 2015 - 4 B 49.15 - haben alle Beteiligten Erledigungserklärungen abgegeben.

II

3

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 2015 ist für das Verfahren das Bundesverwaltungsgericht nach § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG zuständig (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. September 2005 - 4 B 49.05 - BVerwGE 124, 201 <203>).

4

Der Senat hält es nach Anhörung der Beteiligten für sachgerecht, das Rubrum des Verfahrens wie geschehen zu berichtigen. Maßgeblich ist die Interessenlage in dem hier anhängigen Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO und nicht die Beteiligtenstellung im vorausgegangenen Aussetzungsverfahren (VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Februar 1997 - 8 S 29/97 - NVwZ-RR 1998, 611 [VerfGH Bayern 12.01.1998 - Vf. VIII 24/94] <611 f.>; OVG Bautzen, Beschluss vom 28. Dezember 2009 - 1 B 400/09 - Rn. 5; OVG Bremen, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 1 B 118/13 - Rn. 2; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 107; a.A. OVG Magdeburg, Beschluss vom 19. Oktober 1994 - 2 M 57/94 - Rn. 22; OVG Münster, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 7 B 715/00 - Rn. 3; OVG Koblenz, Beschluss vom 23. September 2004 - 8 B 11561/04 - NVwZ-RR 2005, 748; VGH München, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 1 CS 12.2118 - Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 1 ME 71/14 - BauR 2015, 478; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Losebl., Stand: März 2015, § 80 Rn. 548; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 200; Reimer, DÖV 2010, 688 <689>). Denn das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob ein vorangegangener Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO formell und materiell richtig ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1988 - 7 C 88.87 - BVerwGE 80, 16 <17 f.>), sondern eröffnet die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 - 8 VR 2.11 - Rn. 8). Den Antragsteller des vorangegangenen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO als Antragsgegner dieses Verfahrens zu führen, trägt dem Umstand Rechnung, dass er und nicht der Rechtsträger der Baugenehmigungsbehörde Begünstigter der aufschiebenden Wirkung ist, die der Antragsteller dieses Verfahrens im Wege des Änderungsantrags bekämpft. Soweit sich aus dem Senatsbeschluss vom 27. Januar 1982 - 4 ER 401.81 - (BVerwGE 64, 347 <355>) etwas Abweichendes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht fest.

5

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem Antragsteller und Antragsgegner das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

6

Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach erscheint es angemessen, dem Antragsgegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil der Antrag auf Änderung des Eilbeschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, des Senatsbeschlusses vom 4. November 2015 - 4 B 49.15 -, bestand kein Anlass, hiervon abweichend weiterhin die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsgegners anzuordnen. Die Klage hatte keine Aussicht auf Erfolg, weil die mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 begründete Nichtzulassungsbeschwerde aus den Gründen des genannten Beschlusses nicht zur Zulassung der Revision führen konnte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, entsprach nicht der Billigkeit.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Gatz

Dr. Külpmann

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