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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.2015, Az.: BVerwG 9 B 69.15
Bundesrechtliche Schranken für die Höhe einer Geldspielgerätesteuer
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35625
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 69.15
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:211215B9B69.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen - 06.05.2015 - AZ: 5 A 439/12

BVerwG, 21.12.2015 - BVerwG 9 B 69.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 917,28 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, die sich allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützt, bleibt ohne Erfolg.

2

Die Frage,

welche bundesrechtlichen Schranken für die Höhe einer Geldspielgerätesteuer bestehen, insbesondere ob und gegebenenfalls wo eine solche Schranke unterhalb der Erdrosselungsgrenze aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besteht,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn sie ist aufgrund des Senatsurteils vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen), mit dem der Rechtsstreit in einem vergleichbaren Verfahren an das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen wurde, bereits grundsätzlich geklärt.

3

Danach ist für eine allgemeine, unterhalb der Erdrosselungsgrenze liegende Schwelle einer unverhältnismäßig hohen Steuerbelastung kein Raum. Wirkt die Steuer nicht erdrosselnd, weil sie einem umsichtig handelnden durchschnittlichen Unternehmer die Möglichkeit belässt, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ist sie in der Regel nicht unverhältnismäßig. Etwas anderes kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht (Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - Rn. 30). Das Erfordernis der Abwälzbarkeit ist teilidentisch mit der im Rahmen der Erdrosselungswirkung anstehenden Prüfung, ob eine Steuererhöhung für einen durchschnittlichen Unternehmer wirtschaftlich verkraftbar ist. Zwar unterscheiden sich das Erdrosselungsverbot und das Gebot der kalkulatorischen Überwälzbarkeit in ihrer dogmatischen Herleitung; eine unterschiedliche Schwelle steuerlicher Belastung folgt aus diesen Unterschieden jedoch nicht (Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - Rn. 35).

4

Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern diese Rechtsprechung einer grundsätzlichen Weiterentwicklung bedarf. Das gilt auch im Hinblick auf das von der Beschwerde zitierte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. Juni 2015 - C-98/14 [ECLI:EU:C:2015:386] -, dem sie entnehmen will, dass aus der Sicht der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht die Frage der Erdrosselung entscheidend sei, sondern vielmehr der Umstand, "dass ein angemessener Unternehmerlohn gegeben sein muss". Die Beschwerde übersieht damit, dass schon in Bezug auf das aus der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) folgende Erdrosselungsverbot zu prüfen ist, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung eines angemessenen Unternehmerlohns abdecken kann (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - Rn. 16 f. m.w.N.). Dass der Steuergesetzgeber zur Abmilderung einer wesentlichen Umstellung des Steuermaßstabes gegebenenfalls eine Übergangsregelung vorsehen muss, wie die Beschwerde (unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des EuGH vom 11. Juni 2015 - C-98/14 -Rn. 42) vorträgt, ist ebenfalls bereits geklärt (vgl. das erwähnte Urteil des Senats vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - Rn. 26 m.w.N.). Soweit die Beschwerde geltend macht, die hier streitgegenständliche Steuer sei ursächlich für die Insolvenz und damit für die Existenzvernichtung der Klägerin geworden, betrifft dies nur den vorliegenden Einzelfall und entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Bier

Buchberger

Dr. Bick

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