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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.2015, Az.: BVerwG 4 B 15.14
Unzulässigkeit einer auf die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des Luftverkehrsgesetzes gestützten Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35041
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 15.14
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:211215B4B15.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 01.10.2013 - AZ: VGH 9 C 573/12.T

BVerwG, 21.12.2015 - BVerwG 4 B 15.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Kläger zu 1 zu 3/4 und der Kläger zu 2 zu 1/4.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 80 000 € (60 000 € für den Kläger zu 1 und 20 000 € für den Kläger zu 2) festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Hierzu muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2).

4

Diesen Anforderungen genügt der umfangreiche Vortrag der Beschwerde zu der von ihr angenommenen Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des Luftverkehrsgesetzes und damit auch der streitgegenständlichen Rechtsverordnung nicht. Es fehlt sowohl an der Angabe von Rechtsfragen als auch an Darlegungen zu deren Entscheidungserheblichkeit. Die Beschwerde beschränkt sich vielmehr auf ihren Seiten 3 bis 50 (mit einigen wenigen sprachlichen und inhaltlichen Anpassungen) auf eine - nicht kenntlich gemachte - wörtliche Übernahme des Sondergutachtens des Sachverständigenrates für Umweltfragen, Fluglärm reduzieren: Reformbedarf bei der Planung von Flughäfen und Flugrouten, März 2014 (dort Tz. 62 - 68, 71 - 72, 74 - 77, 79 - 81, 93 - 104, 111 - 115, 127 - 134, 136 - 139, 82 - 86; auch BT-Drs. 18/1375; kritisch zu dem Sondergutachten Wysk, DVBl. 2015, 364).

5

Selbst wenn man den Darlegungen der Beschwerde in diesem Zusammenhang Grundsatzfragen entnehmen wollte, wären diese nicht klärungsbedürftig. Der Senat ist auch nach Veröffentlichung und in Kenntnis des Sondergutachtens des Sachverständigenrates davon ausgegangen, dass die Rechtsgrundlagen für die Festlegung von Flugverfahren den Vorgaben des Verfassungsrechts und des Unionsrechts entsprechen (etwa BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 - BVerwGE 150, 114 Rn. 27 ff., vom 12. November 2014 - 4 C 34.13 -BVerwGE 150, 294 Rn. 14 ff. und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 24 ff.).

6

a) Soweit die Beschwerde eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtsgrundlage für die Festlegung von Flugverfahren vermisst, die Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung hinreichend konkret vorgebe, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -BVerwGE 119, 245 <250 f.>) bei § 32 Abs. 4 Nr. 8, Abs. 4c Satz 1 LuftVG i.V.m. § 27a Abs. 2 LuftVO a.F. (jetzt § 33 LuftVO) um eine tragfähige Rechtsgrundlage handelt. Dass die Verordnungsermächtigung den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht, hat der Senat in seinem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangenen Urteil vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 -(BVerwGE 150, 114 Rn. 28 f.) noch einmal ausdrücklich bestätigt. Grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht insoweit nicht.

7

b) Grundsätzlicher Klärungsbedarf ist auch nicht dargetan, soweit die Beschwerde eine bei der Festlegung von Flugverfahren fehlende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung für verfassungswidrig hält.

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Sie stützt ihren Vortrag insbesondere auf die aus ihrer Sicht mit der Regelung der Flugverfahren einschließlich der Flughöhe verbundenen "Eingriffe in ... Verfassungspositionen" wie körperliche Unversehrtheit, Eigentum und kommunale Selbstverwaltungsgarantie sowie in "Europäische Grundrechte". An anderer Stelle räumt die Beschwerde aber selbst ein, dass die mit Flugverfahren verbundenen Eingriffe nicht vom Staat, sondern von Dritten ausgingen, weshalb nur eine Verletzung staatlicher Schutzpflichten in Betracht komme. Gemessen an den hierfür einschlägigen, von der Beschwerde selbst angeführten rechtlichen Maßstäben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3474/08 - NVwZ 2009, 1489 und vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 - NVwZ 2011, 991; speziell zum Fluglärmschutz siehe z.B. auch BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 147 ff.) sind Schutzpflichtverletzungen indes nicht schlüssig dargetan.

9

Soweit sich die Beschwerde gegen die Rechtsprechung des Senats wendet, dass bei der Festlegung von Flugverfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich ist (BVerwG, Urteile vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 246 <250 ff.> und vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 - BVerwGE 150, 114 Rn. 30) und effektiver Rechtsschutz gegen Beeinträchtigungen durch den Flugbetrieb im Planfeststellungsverfahren gewährleistet wird, und zwar auch hinsichtlich solcher Flugverfahren, die von der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Grobplanung abweichen (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 7000.11 u.a. - BVerwGE 144, 1 Rn. 48 f.), zeigt die Beschwerde nicht auf, aus welchen Gründen eine erneute Befassung des Senats mit dieser Frage erforderlich sein könnte, namentlich, inwieweit sich neue, in der zitierten Entscheidung noch nicht berücksichtigte Gesichtspunkte ergeben haben, die geeignet sein könnten, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. August 1997 - 1 B 145.97 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67). Das gilt auch, soweit die Beschwerde geltend macht, dass in gewichtige öffentliche Planungsrechte des Kreises eingegriffen worden sei, weil die Flugverfahren und -höhen ohne Beteiligung des Kreisausschusses festgelegt worden seien und die Beteiligung des Kreises als Mitglied der Fluglärmkommission eine solche Anhörung nicht ersetze.

10

c) In der Rechtsprechung des Senats ist schließlich geklärt, dass die Festlegung von Flugverfahren nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und dies auch unionsrechtlich unbedenklich ist (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 21). Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf einer ungenügenden Umsetzung der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985, ABl. Nr. L 175 S. 40, neu kodifiziert durch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. 2012 Nr. L 26 S. 1 - UVP-RL -) sowie der Plan-UP-Richtlinie (Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001, ABl. L 197 S. 30) führt deshalb ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

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2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Verfahrensmängel, auf denen die angegriffene Entscheidung beruhen kann, zeigt die Beschwerde nicht auf. Die Vorinstanz hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge ohne Verstoß gegen Verfahrensrecht abgelehnt.

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Die Kläger haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof einen Schriftsatz (Bl. 782 d. VGH-Akte) mit insgesamt sieben Beweisanträgen übergeben, die sie mündlich vortragen und erläutern haben lassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sämtliche Beweisanträge durch mündlich begründeten Beschluss abgelehnt. Die Ablehnungsgründe sind in den Gründen des angefochtenen Urteils näher dargelegt. Die Beschwerde wendet sich mit der Aufklärungsrüge gegen die Ablehnung der Beweisanträge.

13

a) Mit Beweisantrag 1 haben die Kläger ihre Behauptung unter Beweis gestellt, dass mit der festgelegten "Anflugtechnik" (gemeint ist wohl: Anflugverfahren) eine unzumutbare Fluglärmbelastung der Bewohner von H., R. und Ha. Fluglärm sowie bestimmter Einrichtungen des M.-Kreises verbunden sei. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs (UA Rn. 95) war diesem Beweisantrag aus mehreren Gründen nicht nachzugehen: Zum einen, weil die seitens der Kläger vorgetragenen Ergebnisse (zu Jahresmittelwerten und Maximalpegelüberschreitungen) die Lärmberechnungen der Beklagten eher bestätigten als widerlegten; im Übrigen ließen sich diese Messergebnisse dem im Gerichtsverfahren vorgelegten Gutachten entnehmen und seien deshalb auch nicht beweisbedürftig; soweit die Kläger mit diesem Beweisantrag die Unzumutbarkeit der daraus folgenden Lärmbelastungen geltend machten, handele es sich um eine Rechtsfrage, die einem Beweis nicht zugänglich sei; schließlich seien die im Beweisantrag bezeichneten Umstände auch nicht entscheidungserheblich, weil selbst bei einer unzumutbaren Fluglärmbelastung die Abwägungsentscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) aufgrund der besonderen sachlichen Rechtfertigung des Anflugverfahrens nicht zu beanstanden sei.

14

Aufgrund der zuletzt angeführten Begründung kam es nach der - für die Beurteilung eines Verfahrensfehlers maßgeblichen (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>) - materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht an. Es bedurfte daher keiner Beweiserhebung. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

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b) Die Kläger haben ferner die Behauptung unter Beweis gestellt, dass das BAF die sich aufdrängende und unter anderem in dem von ihnen vorgelegten Gutachten to70 Michael M. beschriebene Alternative, die eine Anhebung der Überflughöhe über dem M.-Kreis ermögliche, nicht in ihre Überlegungen eingestellt habe (Beweisantrag 2). Auch diesen Beweisantrag hat der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 112) aus mehreren Gründen abgelehnt: Zum einen mangels Entscheidungserheblichkeit, weil höhere Überflughöhen zu einem Sicherheitsproblem führen könnten; zum anderen mangels Beweisbedürftigkeit, weil sich die unter Beweis gestellte Tatsache schon dem vorgelegten Gutachten entnehmen lasse; und schließlich wiederum aufgrund der besonderen sachlichen Rechtfertigung des festgelegten Anflugverfahrens.

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Mit dem Vortrag, die Kläger hätten die These eines Mitarbeiters der Deutschen Flugsicherung (DFS), dass das im Gutachten to70 vorgeschlagene Verfahren nicht alle Anforderungen an einen sicheren Flugbetrieb und die Einhaltung der Kapazitätsschwellen erfülle, im Termin zur mündlichen Verhandlung widerlegt, tritt die Beschwerde nur einem von mehreren Ablehnungsgründen entgegen. Die Verfahrensrüge ist deshalb unschlüssig. Die Forderung der Beschwerde nach Einholung eines Obergutachtens zu den Anforderungen an einen sicheren Flugbetrieb und die Einhaltung der Kapazitätsschwellen zeigt schon deswegen keinen Verfahrensfehler auf, weil die anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof eine solche Beweiserhebung nicht beantragt haben und nicht darlegen, warum sich dem Verwaltungsgerichtshof die Einholung eines solchen Obergutachtens hätte aufdrängen müssen.

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c) Beweisantrag 3 betrifft die Behauptung der Kläger, dass das BAF die sich aufdrängende, im ICAO-Dokument 9931 beschriebene Alternative eines kontinuierlichen Sinkgleitfluges (CDA) nicht in seine Überlegungen eingestellt habe. Der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 113) hat diesen Beweisantrag bereits wegen fehlender Beweisbedürftigkeit abgelehnt, weil die Frage, ob die aufgestellte Behauptung, dass das BAF den CDA nicht in seine Überlegungen eingestellt habe, dem Abwägungsvermerk des BAF selbst entnommen werden könne. Die Behauptung, dieses Verfahren würde Überflüge von H., R. und den östlichen Stadtteilen von Ha. vermeiden und den Fluglärm über dem übrigen Kreisgebiet mindern, hat der Verwaltungsgerichtshof für nicht entscheidungserheblich gehalten, weil allein wegen der dargestellten kapazitativen und Sicherheitsbedenken nicht zwingend die Vorzugswürdigkeit dieser Alternative folge; zudem handele es sich dabei um eine dem Sachverständigenbeweis nicht zugängliche Wertungsfrage.

18

Da die Beschwerde hiergegen die "gleichen Kritikpunkte" wie zu Beweisantrag 2 für einschlägig hält, ist auch die hierauf bezogene Verfahrensrüge unschlüssig.

19

d) Der beantragten Beweiserhebung zum Verfahren "Point Merge" (Beweisantrag 4) ist der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 120) unter anderem deshalb nicht nachgekommen, weil es an der Entscheidungserheblichkeit fehle, da aus der behaupteten Minderung der Lärmimmissionen nicht zwingend folge, dass es sich bei diesem Verfahren um eine vorzugswürdige Alternative handele, sondern dazu eine - dem Sachverständigenbeweis nicht zugängliche - rechtliche Bewertung vorzunehmen sei.

20

Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Der weitere Einwand, die These der DFS, dieses Flugverfahren befinde sich noch in der Erprobung, hätten die Kläger schon in der Hauptverhandlung als fehlerhaft zurückgewiesen, geht ins Leere, da diese Behauptung nicht Gegenstand des Beweisantrags war.

21

e) Mit Beweisantrag 5 haben die Kläger ihre Behauptung unter Beweis gestellt, dass das BAF die sachverständig beschriebene Alternative vergrößerter Holdings nicht in ihre Überlegungen eingestellt habe. Diesen Beweisantrag hat der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 121) unter anderem wiederum unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die behauptete Tatsache ohne Weiteres bereits dem Abwägungsvermerk des BAF zu entnehmen sei. Der auf die Eignung dieses Verfahrens gerichtete Beschwerdevortrag belegt deshalb keinen Verfahrensfehler.

22

f) Beweisantrag 6 zielt auf die Behauptung der Kläger, dass die Messstation H. qualitativ vergleichbare Messergebnisse wie die Messstationen der Beigeladenen und des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie liefere. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (UA Rn. 93) war diesem Beweisantrag bereits deshalb nicht nachzugehen, weil die Messergebnisse der Kläger die von ihrem Sachbeistand angeführte höhere Lärmbelastung als die von der Beklagten zugrunde gelegte nicht zu belegen vermocht hätten; vielmehr bestätigten sie die Feststellungen der Beklagten ganz offensichtlich; der Beweisantrag zur Messgenauigkeit und zur qualitativen Vergleichbarkeit der Messergebnisse sei deshalb "entscheidungsunerheblich". Zudem seien weder die genaue Lage noch das Ergebnis des Vergleichs zwischen den betriebenen Messverfahren streitig und beweisbedürftig und somit entscheidungserheblich, weil beides dem Gericht und den Beteiligten vorgelegen habe; gleiches gelte für alle weiteren unter Beweis gestellten Umstände. Der Angriff der Beschwerde, das angegriffene Urteil habe die Messergebnisse dieser Messstation in verfahrensfehlerhafter Weise nicht als Indiz für eine die Gesundheit und den gesunden Nachtschlaf gefährdende Fluglärmbelastung unterstellt, geht an diesen Ablehnungsgründen vorbei. Ein Verfahrensmangel ist damit nicht dargetan.

23

g) Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerde kritisiert, der Verwaltungsgerichtshof sei aufgrund der vorgetragenen und unter Beweis gestellten Einzelschallereignisse am Wohnhaus des Klägers zu 2 nicht von einer unzumutbaren Fluglärmbelastung ausgegangen. Auch insoweit wendet sich die Beschwerde im Gewand einer Verfahrensrüge gegen die rechtlichen Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichtshofs.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Petz

Dr. Külpmann

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