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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.12.2015, Az.: BVerwG 9 B 63.15
Unzulässigkeit einer auf die Nichtberücksichtigung wesentlicher Klägerbekundungen durch das Flurbereinigungsgericht gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35038
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 63.15
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:171215B9B63.15.0

BVerwG, 17.12.2015 - BVerwG 9 B 63.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts für Rheinland-Pfalz und das Saarland vom 1. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, die sich allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt, bleibt ohne Erfolg.

2

Die Rüge des Klägers, das Flurbereinigungsgericht habe wesentliche Bekundungen des Klägers unberücksichtigt gelassen und damit gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, greift nicht durch.

3

Die Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen. Ein Verfahrensfehler ist aber u.a. dann gegeben, wenn das Gericht erhebliche Umstände übergeht, insbesondere gewichtigen Tatsachenvortrag, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, in den Entscheidungsgründen unerwähnt lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 28; Beschluss vom 18. Juli 2014 - 9 B 39.14 - NVwZ-RR 2014, 877 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass dem Flurbereinigungsgericht ein derartiger Fehler unterlaufen ist.

4

Entgegen der Darstellung der Beschwerde hat das Flurbereinigungsgericht den Vortrag des Klägers, sein Bienenhaus sei nach Einziehung der alten Wege nicht mehr erschlossen, nicht übergangen. Das zeigt schon der Tatbestand des Urteils, der sowohl auf den Nachtrag zum Flurbereinigungsplan, mit dem besondere Baumaßnahmen zur besseren Erreichbarkeit des Bienenhauses angeordnet wurden, als auch das hiergegen gerichtete Vorbringen des Klägers wiedergibt. Mit diesem Vorbringen setzt sich das Urteil auch in den Entscheidungsgründen auseinander. Es stellt insbesondere darauf ab, dass die neue Wegeverbindung zum Abfindungsgrundstück mit dem Pkw befahrbar sei. Die Strecke sei im Übrigen besser befestigt und führe zudem durch weitgehend ebenes, offenes Gelände, so dass ein Zuwachsen nicht zu befürchten sei. Hinsichtlich der Wegeverbindung innerhalb des Grundstücks hat das Flurbereinigungsgericht das materielle Recht dahin ausgelegt, dass sich das Erschließungsgebot des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG auf die innere Erschließung des Abfindungsflurstücks nicht erstrecke, die Erreichbarkeit des Bienenhauses allerdings bei der Abfindungsgestaltung (§ 44 Abs. 2 FlurbG) habe berücksichtigt werden müssen. Davon ausgehend hat das sachverständig zusammengesetzte Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die im Nachtrag zum Flurbereinigungsplan angeordnete Ausbaumaßnahme die Anbindung des Bienenhauses hinreichend gewährleiste; deren Herstellung in der dort beschriebenen Weise (mit einem einfachen Traktor befahrbar, für Handkarren bzw. Schubkarren gut benutzbar) sei zwar aufwändig, aber möglich. Soweit die Beschwerde dem entgegenhält, der Weg sei "zu steil, zu rutschig und ließe sich gefahrlos nicht benutzen", würdigt sie lediglich den Sachverhalt anders. Sollte der Kläger meinen, dass es für die Überzeugungsbildung des Gerichts weitergehender Feststellungen bedurft hätte, so hätte er einen Beweisantrag stellen oder jedenfalls mit der Beschwerde geltend machen müssen, inwiefern sich eine Beweisaufnahme, insbesondere eine Ortsbesichtigung, dem Gericht von sich aus hätte aufdrängen müssen; dies ist indessen nicht geschehen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dr. Bier

Buchberger

Dr. Bick

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