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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.2015, Az.: BVerwG 8 B 72.14
Widerruf der Erteilung eines Investitionsvorrangsbescheids zum Erwerb von Grundstücken mangels Durchführung (hier: Erweiterung eines Kfz-Betriebes)
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 36752
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 72.14
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:161215B8B72.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Dresden - 22.09.2010 - AZ: 4 K 1948/05

Rechtsgrundlagen:

§ 13 Abs. 2 InVorG

§ 15 Abs. 1 S. 3 InVorG

§ 86 Abs. 1 VwGO

BVerwG, 16.12.2015 - BVerwG 8 B 72.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2015
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. September 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Eigentümers dreier ehemals zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörender Grundstücke in E. auf dem heutigen Gebiet der ...stadt D. Nach der Ausreise des Rechtsvorgängers der Klägerin aus der DDR im Jahre 1956 wurden die Grundstücke Eigentum des Volkes in der Rechtsträgerschaft der Gemeinde. Der Beigeladene nutzte eines der drei Grundstücke auf Grundlage eines Nutzungsvertrages für seine Kfz-Werkstatt. 1991 und konkretisierend 1993 beantragte er einen Investitionsvorrangbescheid und den Erwerb aller dreier Grundstücke für die Erweiterung des Kfz-Betriebes. Das Investitionsvorhaben sollte über die bereits getätigten Investitionen hinaus ein Volumen von weiteren 450 000 DM haben. Am 14. Oktober 1991 wurde dem Beigeladenen ein erster Investitionsvorrangbescheid erteilt, den der Beklagte auf Rechtsmittel des Rechtsvorgängers der Klägerin am 7. Dezember 1992 aufhob. Eine Entscheidung über den dagegen erhobenen Widerspruch des Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Am 2. November 1993 wurde dem Beigeladenen ein weiterer Investitionsvorrangbescheid entsprechend der Konkretisierung seines Vorhabens erteilt. Im April 1995 kaufte dieser die drei Grundstücke - Flurstücke Nrn. ..., ... und ... des Grundbuches von E. - zum Preis von 90 200 DM.

2

Mit dem angegriffenen Bescheid vom 29. April 1997, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 23. April 2002, stellte der zuständige Landkreis nach einer Vor-Ort-Begehung fest, das Vorhaben gelte als im Wesentlichen durchgeführt, da der Beigeladene mit ihm nachhaltig begonnen habe. Widerspruch und Klage des Rechtsvorgängers der Klägerin hiergegen blieben zunächst erfolglos. Mit Urteil vom 28. Oktober 2004 erkannte das Verwaltungsgericht, das Vorhaben gelte jedenfalls als durchgeführt, weil ein anderes Vorhaben mit reduziertem Umfang erfolgt sei, für welches alle drei Grundstücke erforderlich gewesen seien. Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil mit Beschluss vom 12. August 2005 wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auf und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.

3

Mit Urteil vom 22. September 2010 hat das Verwaltungsgericht den Feststellungsbescheid vom 29. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass das Vorhaben nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 InVorG weder vollständig noch im Wesentlichen durchgeführt worden sei, da die Investitionen bei weitem nicht die vorgesehene Summe erreichten. Der Beigeladene habe auch nicht darlegen können, dass er die durchzuführenden Maßnahmen auf anderem Wege, etwa durch Eigenleistungen, erbracht und die zugesagten Arbeits- und Ausbildungsplätze gesichert bzw. geschaffen habe. Zu berücksichtigen seien lediglich Investitionen bis Anfang November 1997. Sehe man 80 % der vorgesehenen Investitionssumme als Grenze für wesentliche Abweichungen von dem Vorhaben an, so habe der Beigeladene die damit erforderlichen 360 000 DM an Ausgaben ungeachtet der an einzelnen Rechnungskopien festgestellten Unregelmäßigkeiten nicht nachweisen können, so dass deren Aufklärung dahinstehen könne. Wesentliche Teile der zugesagten Maßnahmen seien nicht vorgenommen worden. So sei keine Heizung für die Ausstellungshalle des Autohauses eingebaut und die vorgesehene Zufahrt allenfalls auf einem fremden Grundstück geschaffen worden, welches nicht Gegenstand des Investitionsvorrangbescheides gewesen sei. Die zugesagten Arbeits- und Ausbildungsplätze seien nur vorübergehend vorhanden gewesen. Der Beigeladene habe auch kein dem Widerruf des Investitionsvorrangbescheides entgegenstehendes anderes Vorhaben im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 3 InVorG durchgeführt. Als ein solches Vorhaben reiche nicht jedes im Verhältnis zu den zugesagten investiven Maßnahmen reduzierte Vorhaben aus, da sonst die Vorrangregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 InVorG unterlaufen würde. Die auf den Grundstücken vorgenommenen Investitionen entsprächen auch keinem besonderen Investitionszweck im Sinne von § 3 Abs. 1 InVorG.

4

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und Nr. 3 (Verfahrensmangel) VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

5

1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

"dass das Recht aus dem ursprünglichen Investitionsvorrangbescheid jedenfalls durch die achtzehn Jahre lange Verfahrensdauer zu einem Vollrecht erstarkt ist, das den Widerruf des Investitionsvorrangbescheides ausschließt",

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Der Beigeladene hat bereits nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass die von ihm benannte Frage Bedeutung über seinen Einzelfall hinaus hätte. Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt neben der Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 8 B 14.14 - Rn. 2). Dazu lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Die von ihr formulierte Frage stellt einzelfallbezogen auf die konkrete Verfahrensdauer ab. Darüber hinaus würde sie sich in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil der - dem Rechtsvorgänger der Klägerin nicht bekannt gegebene - angegriffene Feststellungsbescheid nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bereits im Jahr 2000 mit dem Widerrufsantrag des Rechtsvorgängers der Klägerin und damit lediglich drei Jahre nach dessen Erlass und sieben Jahre nach Erlass des Investitionsvorrangbescheides angegriffen worden ist. Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die Dauer des anschließenden Rechtsschutzverfahrens im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG nicht Grundlage eines Ausschlusses des Widerrufs des Investitionsvorrangbescheids unter dem Aspekt eines Vertrauensschutzes des Beigeladenen sein kann, weil eine solche rechtliche Bewertung der verfassungsrechtlich gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes des Anmelders von vorneherein entgegenstünde.

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2. Soweit die Beschwerde die Frage als grundsätzlich bedeutsam ansieht,

"ob hier nicht eine analoge Anwendung (der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 3 InVorG) geboten scheint, die insbesondere auch dem Zeitmoment Rechnung trägt",

ist schon deren Klärungsbedürftigkeit unzureichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellung der Vornahme der zugesagten Maßnahmen oder der Durchführung des Vorhabens am Maßstab des § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 InVorG für rechtswidrig gehalten, weil bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder das im Investitionsvorrangbescheid festgestellte noch ein anderes, nach § 15 Abs. 1 Satz 3 InVorG zum Ausschluss des Widerrufs führendes Vorhaben hinreichend durchgeführt worden sei. Es ist bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar, worauf eine etwaige analoge Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 3 InVorG wegen Zeitablaufs rechtlich und tatsächlich zielen sollte, wenn nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts schon die qualitativen Anforderungen an die Durchführung des festgelegten Vorhabens bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt sind und es sich nicht etwa um eine lediglich zeitlich verspätete Investition handelt. Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass sich ein Anspruch auf die vom Beigeladenen begehrte Feststellung der Durchführung des Vorhabens aus § 13 Abs. 2 InVorG nicht aus einem Zeitablauf ergeben kann, wenn - wovon das Verwaltungsgericht ausgeht - die erforderlichen und zugesagten Investitionen nachhaltig nicht erbracht worden sind.

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3. Die Beschwerde hält weiterhin - im Hinblick auf die Errichtung einer Zufahrt auf einem anderen, nicht vom Investitionsvorrangbescheid umfassten Grundstück - die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

"ob ausdrücklich und nachweislich auf das konkrete Investitionsvorhaben bezogene Investitionen, die allerdings in einem unmittelbar angrenzenden Nachbarareal vorgenommen wurden, mit zur Bewertung der Erfüllung des Investitionsvorrangbescheides hinzuzuziehen sind oder eben gerade nicht".

8

Nach den in einem Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlt es schon an der Klärungsfähigkeit dieser Frage, denn das angegriffene Urteil geht nicht von einer nachweislich auf das Vorhaben entsprechend dem Investitionsvorrangbescheid bezogenen Investition aus. Es hat vielmehr festgestellt, dass die aus Erdreich und Steinen bestehende Zufahrt zum Kellergeschoss des vom Sohn des Beigeladenen auf einem der Grundstücke errichteten Wohnhauses führt, wo sich Räume befinden, die wegen der behelfsmäßigen Zuwegung nur eingeschränkt als Vorbereitungsräume für den Kfz-Betrieb des Beigeladenen nutzbar seien und erkennbar als solche nicht mehr, sondern vielmehr augenscheinlich privat genutzt würden (UA S. 16 f., 19). Damit stellt sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nicht mehr.

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4. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam formulierte Frage,

ob (vor Erlass des letzten Investitionsvorrangbescheides erbrachte) Investitionen, die auf Grundlage eines zunächst vorhandenen, dann aber wieder aufgehobenen und letztendlich durch den "1993er" Investitionsvorrangbescheid ersetzten Bescheides ergangen sind, außen vor gelassen werden dürfen oder bei der Betrachtung nicht mit einzubeziehen sind,

ist auf den Einzelfall bezogen und lässt sich daher als solche nicht in verallgemeinerungsfähiger Form beantworten. Im Übrigen ist auch kein Klärungsbedarf erkennbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Rahmen für die Investition bzw. zugesagte Maßnahme im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 InVorG in dem Investitionsvorrangbescheid abgesteckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 8 C 6.10 - Buchholz 428.1 § 13 InVorG Nr. 2 Rn. 26 m.w.N.). Die im Investitionsvorrangbescheid aufgeführten Maßnahmen und die späteren Vollzugsschritte müssen kongruent sein (ebd.). Zwar kann ein Investitionsvorrangbescheid auch eine schon durchgeführte Investition unter Schutz stellen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2004 - 8 C 21.03 -BVerwGE 122, 231 <235>). Maßgeblich ist aber auch insoweit die jeweilige Festlegung durch den konkreten Investitionsvorrangbescheid im Einzelfall. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der vorliegende Rechtsstreit Gelegenheit zur Fortentwicklung dieser Rechtsprechung geben könnte.

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5. Die vom Beigeladenen geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nach den Darlegungen der Beschwerde nicht vor.

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a) Soweit die Beschwerde vorträgt, das Verwaltungsgericht hätte zur Feststellung der Höhe der Investitionen auf dem (gemeint wohl: den) streitgegenständlichen Grundstück (gemeint: Grundstücken) ein Sachverständigengutachten einholen müssen und es habe Beweisanträge des Beigeladenen im Verfahren 4 K 1125/02 - dem Verfahren vor Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht - übergangen, indem es ohne eine solche Beweiserhebung lediglich Zweifel an einzelnen Rechnungen gesehen und seiner Urteilsfindung zugrunde gelegt habe, so fehlt es ausweislich der Sitzungsniederschriften bereits an einem entsprechenden Beweisantrag in den mündlichen Verhandlungen vom 4. September 2007 und vom 14. November 2007. Eine Aufklärungsrüge im Hinblick auf § 86 Abs. 1 VwGO setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur die Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen wären, sondern darüber hinaus auch Ausführungen dazu voraus, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08 -Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 Rn. 5 und vom 5. März 2010 - 5 B 7.10 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 94 Rn. 9 f. m.w.N.). Hier fehlt es schon an der Darlegung einer rechtzeitigen Rüge der unterlassenen Beweiserhebung in dem dafür allein maßgeblichen Verfahren 4 K 1948/05, in welchem das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil ergangen ist. Zudem führt die Beschwerde nicht aus, inwieweit das Urteil auf der von der Beschwerde gerügten unterlassenen Einholung eines Sachverständigengutachtens beruhen könnte. Das Verwaltungsgericht hat darauf verwiesen, dass auch ohne Berücksichtigung der seiner Bewertung nach zweifelhaften Rechnungen der Betrag, ab dem die für eine im Wesentlichen erfolgte Durchführung des Vorhabens erforderliche Schwelle überschritten sei, deutlich verfehlt worden sei, weshalb die Aufklärung der Unregelmäßigkeiten in einzelnen Rechnungen dahinstehen könne. Die Zweifel des Gerichts an dem Beweiswert bzw. der Zurechenbarkeit dieser Rechnungen waren daher nicht entscheidungstragend. Mit Blick hierauf konnte sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, dass diese zur Begründung vorgelegten Rechnungen vorhabenbezogene Baumaßnahmen auf dem streitgegenständlichen Grundstück betrafen, auch nicht unabhängig von einem unterlassenen Beweisantrag des Beigeladenen aufdrängen.

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b) Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rüge des Beigeladenen, seine Eigenleistungen seien nicht im gebotenen Umfang berücksichtigt worden und die Zuordnung von Rechnungen zum Investitionsvorhaben hätte näher aufgeklärt werden müssen. Der Beigeladene hat in den mündlichen Verhandlungen weder eine Vernehmung der Zeugen Andreas S. und Dirk M. noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Aus dem Verweis der Beschwerde auf Seite 2 des Schriftsatzes des Beigeladenen vom 20. März 2006 (GA Bl. 543) ergibt sich auch nicht, dass sich eine Beweiserhebung über erbrachte Eigenleistungen dem Gericht ohne Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung hätte aufdrängen müssen. Dort hatte der Beigeladene ohne nähere Konkretisierung der Art und des Umfangs der zu belegenden Eigenleistungen unter Benennung des Zeugen S. schriftsätzlich ausgeführt, etliche Mitarbeiter seien in Zeiten ungenügender Auslastung für Bauleistungen eingesetzt worden. Dies allein musste keine weitere Aufklärung des Gerichts veranlassen.

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c) Soweit die Beschwerde rügt, dass der (Privat-)Gutachter P. zur Frage der selbst durchgeführten Investitionen als Zeuge hätte geladen werden müssen, so ist auch diesbezüglich in den mündlichen Verhandlungen kein Beweisantrag gestellt worden. Die Einvernahme als (sachverständiger) Zeuge musste sich dem Verwaltungsgericht auf Grundlage der insoweit allein maßgeblichen eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1) auch nicht aufdrängen, denn es ist davon ausgegangen, Teile der von jenem Gutachter als Eigenleistung geschätzten Kosten seien wegen der Belegenheit der hiervon betroffenen Zufahrt auf einem nicht vom Vorhaben umfassten Grundstück nicht in die Investitionssumme einzubeziehen (UA S. 14). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die von ihm als nicht hinreichend erachtete Investitionssumme nur als ein Element seiner Gesamtschau herangezogen, dass das zugesagte Vorhaben nicht im Wesentlichen fertig gestellt worden sei. Weitere zur Untermauerung der Bewertung des Verwaltungsgerichts herangezogene Gesichtspunkte sind, dass wesentliche Teile der zugesagten Maßnahmen wie der Einbau einer Heizung oder die Schaffung von weiteren Präsentationsflächen nicht durchgeführt worden und die zugesagten Arbeitsplätze nur vorübergehend vorhanden gewesen seien. Die Beschwerde setzt sich hiermit nicht auseinander und erläutert nicht, inwieweit sich eine Vernehmung des Gutachters auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz in Ermangelung eines Beweisantrages des Beigeladenen hätte aufdrängen müssen.

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d) Der Beigeladene macht weiterhin geltend, das Gericht hätte weitere Aufklärung hinsichtlich des Umfangs der Grundstücksnutzung (für das zugesagte Vorhaben) leisten müssen und sich nicht durch angeblich vorhandene Unklarheiten leiten lassen dürfen. Insoweit genügt der Vortrag ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat insoweit einen Augenschein eingenommen und dessen Ergebnis im angegriffenen Urteil im Einzelnen dargelegt. Die Beschwerde zeigt nicht ansatzweise auf, welche auf den maßgeblichen Zeitraum bezogenen abweichenden Erkenntnisse den vorgelegten Lichtbildern im Hinblick auf die Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung am 14. November 2007 hätten entnommen werden können und weshalb und in welcher Richtung sich insoweit eine weitere Aufklärung unter Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte aufdrängen müssen.

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e) Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte angesichts seiner Zweifel an der Höhe der auf einzelnen Rechnungen ausgewiesenen Mehrwertsteuer den für den Beigeladenen zuständigen Prüfer des Finanzamtes laden müssen, greift nicht durch. Auf die Unklarheiten hinsichtlich der Datierung von Rechnungen einerseits und des auf ihnen ausgewiesenen Mehrwertsteuersatzes andererseits (vgl. UA S. 14) kam es für das Verwaltungsgericht, wie oben ausgeführt, wegen der insgesamt bei weitem nicht erreichten Summe an erforderlichen Investitionen nicht an.

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f) Das Verwaltungsgericht hat nicht verfahrensfehlerhaft die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Realitätsnähe der in den vom Beigeladenen vorgelegten Rechnungen angesetzten Kosten unterlassen, wie es die Beschwerde rügt. Auch insoweit ist kein Beweisantrag in einer der mündlichen Verhandlungen gestellt worden. Im Übrigen hat das Gericht keine Zweifel an der ausgewiesenen Rechnungshöhe gehabt, sondern diese seiner Bewertung zugrunde gelegt, soweit sie sich auf Maßnahmen in dem von ihm als maßgeblich angesehenen Zeitraum und auf den drei streitgegenständlichen Grundstücken bezogen. Es hat gleichwohl die Schwelle von 80 % der Investitionssumme nicht für erreicht gehalten. Auf eine Aufklärung der tatsächlichen Höhe der in den Rechnungen angesetzten Kosten kam es daher aus seiner Sicht nicht an.

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g) Die Beschwerde legt auch nicht in hinreichender Weise einen Verfahrensmangel in Gestalt unterlassener Sachaufklärung hinsichtlich des im Vorhabenplan zugesagten Heizungsbaus dar. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, dass der im Vorhabenplan genannte Einbau einer Heizung in der Ausstellungshalle bis zum Zeitpunkt des Urteilserlasses nicht erfolgt sei (UA S. 12, 16). Dagegen macht die Beschwerde geltend, 1997 sei eine Heizung eingebaut gewesen, die später demontiert worden sei. Dies habe das Gericht trotz entsprechenden Vortrags des Beigeladenen nicht beachtet und verfahrensfehlerhaft eine weitere Aufklärung unterlassen.

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Der ausschließlich auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerdevortrag verfehlt auch insoweit die aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels. Die Beschwerde hätte sich damit auseinandersetzen müssen, warum für das Verwaltungsgericht weiterer Aufklärungsbedarf bestand, wenn im Protokoll des Ortstermins vom 4. September 2007 (GA Bl. 785) festgehalten worden war, dass sich in der 1997 fertiggestellten Ausstellungshalle keine Heizung "befindet". Das Protokoll des Ortstermins weist hierzu, anders als zur Heizungssituation anderer Räumlichkeiten des Betriebes, keine ergänzenden Erläuterungen des Beigeladenen auf; auch schriftsätzlich hat der Beigeladene hierzu nach Erhalt des Protokolls weder Einwände erhoben noch Ergänzungen angebracht. Angesichts des auch insoweit unterlassenen Beweisantrages in den mündlichen Verhandlungen hätte es weiterer Ausführungen der Beschwerde dazu bedurft, warum sich dem Gericht eine Beweiserhebung zum Einbau einer Heizung im Jahre 1997 dennoch hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Christ

Dr. Rublack

Dr. Seegmüller

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