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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.2015, Az.: BVerwG 2 B 85.14
Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell sowie Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze eines leitenden Postdirektors; Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer zu einem verfrühten Zeitpunkt endenden Altersteilzeit mangels Antrags auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 36208
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 85.14
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:161215B2B85.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 12.09.2014 - AZ: 1 A 1637/12

Rechtsgrundlagen:

§ 93 Abs. 1 BBG

§ 72b Abs. 1 S. 1 BBG

BVerwG, 16.12.2015 - BVerwG 2 B 85.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Günther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 86 267,04 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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1. Der Kläger stand als Leitender Postdirektor in Diensten der Beklagten. Unter dem 13. Dezember 2004 und unter dem 14. Januar 2005 beantragte er die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell ab dem 1. Februar 2005. In dem Antragsformular kreuzte er den vorformulierten Text "bei der Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze: Ende des Monats in dem das 63. Lebensjahr vollendet wurde" an. Die Beklagte bewilligte daraufhin Altersteilzeit im Blockmodell vom 1. Februar 2005 bis zum 30. November 2009. Zum Ende des Monats Dezember 2009 wurde der Kläger unter Hinweis auf seinen Antrag vom 14. Januar 2005 und die Vollendung des 63. Lebensjahrs in den Ruhestand versetzt. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand aufgehoben. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen darauf berufen, dass der Kläger keinen eindeutigen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gestellt habe.

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2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 -Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Dabei erfordert die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dem Beschwerdeführer obliegende Darlegungspflicht, innerhalb der Beschwerdefrist mindestens eine in diesem Sinne grundsätzliche Frage konkret zu bezeichnen und einen Hinweis auf den Grund zu geben, der die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 2 B 137.92 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 6).

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Es verzichtet gänzlich darauf, eine abstrakte Rechtsfrage zu bezeichnen, der die geschilderte grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Stattdessen konzentriert sich die Beschwerde darauf, zu erklären, warum nach ihrer Auffassung - anders als vom Oberverwaltungsgericht angenommen - tatsächlich ein Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand in den Erklärungen des Klägers im Rahmen des Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit zu erblicken sei. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern allein um die einzelfallbezogene Auslegung einer Willenserklärung.

6

Unabhängig davon gilt: Sollte die Beschwerde dem im Rahmen ihrer auf den Einzelfall bezogenen Argumentation auf S. 4 der Beschwerdeschrift verwendeten Satz "Altersteilzeit kann nur mit der Maßgabe beantragt werden, dass sich der Ruhestand unmittelbar an sie anschließt" grundsätzliche Bedeutung zumessen, ohne dies jedoch sprachlich kenntlich zu machen, so kann die Revision auch diesbezüglich nicht zugelassen werden. Der Rechtssatz weist keine grundsätzliche Bedeutung auf, weil er im konkreten Verfahren nicht entscheidungserheblich gewesen ist. Das Oberverwaltungsgericht ist gestützt auf § 93 Abs. 1 BBG bzw. § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. selbst davon ausgegangen, dass sich an die Altersteilzeit der Ruhestand unmittelbar anschließen muss. Es hat lediglich eine andere Auffassung dahingehend vertreten, ob der Kläger tatsächlich mit der Beantragung der Altersteilzeit zugleich die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beantragt hat. Ob diese Auslegung der klägerischen Willenserklärung durch das Oberverwaltungsgericht überzeugt, ist im Rahmen der Grundsatzrüge nicht zu klären. Nicht zu beanstanden ist jedenfalls der vom Oberverwaltungsgericht gewählte Ansatz, dass - im Falle des Fehlens eines Antrags auf vorzeitige Zurruhesetzung - ein Antrag auf Altersteilzeit im Zweifel so auszulegen ist, dass er auf das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze bezogen ist. Das bedeutet in der Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, dass im Zweifel die zu einem früheren Zeitpunkt endende Altersteilzeit rechtswidrig ist, wenn ein Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nicht gestellt worden ist.

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3. Die von dem Kläger - nur einleitend - geltend gemachte Divergenz liegt ebenfalls nicht vor.

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Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. November 2014 - 2 B 67.14 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 30 Rn. 5). Dies ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Sie bezeichnet überhaupt keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der abgewichen worden sein soll. Die einzige im Rahmen des Vorbringens zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung in der Beschwerde zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17. September 1996 - 2 B 98.96 - ZBR 1997, 20) betrifft nach dem Beschwerdevorbringen die Möglichkeit, einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zurückzunehmen. Von einer Rücknahme eines solchen Antrags ist das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen. Eine Abweichung von der vorgenannten Entscheidung des Senats ist daher ausgeschlossen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 40 und 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge im Sinne der letztgenannten Vorschrift berechnet sich für den Kläger, der bis zum Beginn des Ruhestandes bei einem Postnachfolgeunternehmen im Dienst gestanden hat, unter Berücksichtigung der danach von der allgemeinen Besoldungshöhe für Beamte der Besoldungsgruppe B 3 gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BBesG abweichenden Besoldungshöhe (BGBl. I 2014 S. 1899) wie folgt: 12 x 7 188,92 € = 86 267,04 €.

Domgörgen

Dr. Hartung

Dr. Günther

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