Beschl. v. 02.11.2015, Az.: BVerwG 5 B 45.15 (5 C 54.15)
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Hamburg - 01.04.2015 - AZ: OVG 4 Bf 205/12
BVerwG, 02.11.2015 - BVerwG 5 B 45.15 (5 C 54.15)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 1. April 2015 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, rechtsgrundsätzliche Fragen der Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG in Bezug auf das Merkmal der "Üblichkeit" der Leistungen zu klären.
Vormeier
Dr. Fleuß
Dr. Harms
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