Beschl. v. 15.10.2015, Az.: BVerwG 4 B 33.15
Verfahrensgang:
vorgehend:
VGH Baden-Württemberg - 24.05.2015 - AZ: VGH 5 S 642/13
BVerwG, 15.10.2015 - BVerwG 4 B 33.15
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und Dr. Külpmann
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. März 2015 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 7 500 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich abzustellen ist, wenn sich eine Gemeinde gegen die unter Ersetzung des nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen, aber verweigerten Einvernehmens erfolgte Erteilung eines Bauvorbescheids wendet und sich im Verlaufe des Klageverfahrens die Rechtslage ändert.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Decker
Dr. Külpmann
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