Beschl. v. 03.09.2015, Az.: BVerwG 9 B 23.15
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Schleswig-Holstein - 18.12.2014 - AZ: OVG 4 LB 34/14
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 03.09.2015 - BVerwG 9 B 23.15
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und Steinkühler
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Dezember 2014 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 19 447,59 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen einer schrittweisen Herstellung einer Erschließungsanlage einschließlich der damit einhergehenden Durchführung provisorischer Maßnahmen geben.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Bier
Prof. Dr. Korbmacher
Steinkühler
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